§ 70 Leitung der Aktiengesellschaft — AktG
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 70 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 70 Leitung der Aktiengesellschaft
…VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft ERSTER ABSCHNITT Vorstand § 70. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der…
§ 49 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 49 Vorstand
…die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und 3, § 72 und § 73 AktG sinngemäß. (5) Für die Bestellung und…
§ 76 Vorstand
…eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam. Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und § 72 AktG sinngemäß. (4) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt…
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