AktG
Gliederung
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
Erster Aufsichtsrat und Vorstand
§ 33 Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz
(1) In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:
1.die sonstigen in § 10 Abs. 4, § 17 Z 1 und Z 3 bis 6, § 18 zweiter Satz, §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen;
2. der Ausgabebetrag der Aktien;
3. der Name und das Geburtsdatum der Gründer und die Angabe, ob sie die sämtlichen Aktien übernommen haben.
(2) Zugleich ist zu veröffentlichen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, beim Gericht eingesehen werden können.
(3) Liegt eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vor, so hat der Vorstand unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft die Eröffnungsbilanz, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, auf den Tag der Errichtung der Gesellschaft(§ 21)aufzustellen, nach ihrer Bestätigung durch die Prüfer (§ 25 Abs. 2 bis 5) dem Aufsichtsrat vorzulegen und innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaftgemäß § 18 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen. Wird ein Unternehmen (Betrieb) auf Grund einer auf einen höchstens neun Monate vor der Errichtung der Gesellschaft liegenden Stichtag aufgestellten Bilanz als Sacheinlage eingebracht, so kann die Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag aufgestellt werden. Für die zu veröffentlichende Eröffungsbilanz gelten im übrigen die Vorschriften für den Jahresabschluß sinngemäß.
§ 33 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 33 Veröffentlichung der Eintragung. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz
…§ 33. (1) In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen: 1. die sonstigen in § 10…
Art. 23 Artikel XXIII
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 29, 33, 91, 233 und 240, BGBl. Nr. 98/1965) (Anm.: Abs. 1 bis 4 ÜR zum FBG, BGBl. Nr. 10/1991) (5) Sind…
§ 233
…5) Zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen. (6) In die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt (§ 33 Abs. 1) die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären…
§ 249 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
…§ 249. In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.…
Rückverweise