§ 260 Gemeinnützige Bauvereinigungen — AktG
Rückverweise
Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die §§ 201 bis 211, 260, 274 und 275 UGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273 und 276 UGB gelten nicht.
… 2 WGG hat die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs und des § 260 AktG zu erfolgen ( Zehetner in Dellinger , GenG² [2014] § 23 GenG Rz 111 ff). Aus diesem Verweis folgt die Maßgeblichkeit der §…
…an, dass die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (nunmehr: UGB) und des § 260 AktG idF des Art III des 2. WÄG und unter Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis (§ 7 WGG) zu erfolgen hat. Diese…
…WGG habe die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (nunmehr: UGB) und des § 260 AktG unter Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 277 ff UGB seien durch das Budgetbegleitgesetz 2010…