BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzVIERZEHNTER TEIL Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen§ 259

§ 259Öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens

In Kraft seit 01. August 2009
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