§ 253 Barabfindung widersprechender Gesellschafter
§ 253 Barabfindung widersprechender Gesellschafter — AktG
§ 253 Barabfindung widersprechender Gesellschafter — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 13.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
Inkrafttretungsdatum
15. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40091669
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jedem Gesellschafter, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien zu. § 244 Abs. 2 und 3 und § 234b gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Prüfungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.