AktG
Gliederung
ELFTER TEIL Umwandlung
§ 244 Barabfindung widersprechender Aktionäre
(1) Jedem Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Geschäftsanteile zu.
(2) Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Höhe der den Aktionären angebotenen Barabfindung begründet wird.
(3) Die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der Vorstand hat den Prüfungsbericht der Hauptversammlung vorzulegen.
(4) Im übrigen gilt § 234b sinngemäß.
§ 244 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 244 Barabfindung widersprechender Aktionäre
…§ 244. (1) Jedem Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das…
§ 253 Barabfindung widersprechender Gesellschafter
…hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien zu. § 244 Abs. 2 und 3 und § 234b gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Prüfungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist. Zwischen dem Tag…
Art. 11 § 2 Artikel 11
…175, 179, 183, 187, 188, 195, 196, 197, 199, 200, 206,208, 211, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 224, 225c, 225e, 225g, 225k, 225m, 228, 231, 244, 249, 251, 258, 259, 260 und 262, BGBl. Nr. 98/1965) § 2. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des…
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