AktG
Gliederung
ELFTER TEIL Umwandlung
§ 239 Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Eine Aktiengesellschaft kann durch Beschluß der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Im Beschluß sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Satzungsänderungen festzusetzen.
(4) Der Nennbetrag der Geschäftsanteile kann abweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der auf die Aktien als anteiliger Betrag des Grundkapitals entfällt. Der abweichenden Festsetzung muß jeder Aktionär zustimmen, der durch sie gehindert wird, sich mit seinem gesamten Anteil zu beteiligen.
§ 239 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 239 Voraussetzungen
…ELFTER TEIL Umwandlung Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 239. (1) Eine Aktiengesellschaft kann durch Beschluß der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei…
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