SZ 28/229
Wenn die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Kommanditgesellschaft gemäß § 17 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes zum Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz beschlossen wird, ist die Einhaltung der Frist des § 4 des Umwandlungsgesetzes nicht zu fordern.
Entscheidung vom 19. Oktober 1955, 7 Ob 412, 413/55.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Unter Beifügung der Protokolle über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 17. Mai 1955 und vom 13. Juni 1955 und der Umwandlungs- und Schillingeröffnungsbilanz zum 1. Juni 1953 beantragten die Gesellschafter der Radiofabrik I.-Porzellanfabrik F. Gesellschaft m. b. H., ihre Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft, und die Kommanditgesellschaft Radiofabrik I.- Porzellanfabrik F. Fi. Co., ihre Errichtung in das Handelsregister einzutragen.
Das Erstgericht entsprach den Anträgen.
Infolge Rekurses der Finanzprokuratur wies das Rekursgericht die Eintragung ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte die erstgerichtlichen Beschlüsse wieder her.
Aus der Begründung:
Das Rekursgericht ist der Ansicht, daß im Hinblick auf das Fehlen einer Ausnahmebestimmung die Frist des § 4 UmwandlungsG. auch einzuhalten ist, wenn die Verschmelzung und Umwandlung gemäß § 17 SEBG. zum Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz beschlossen wird. Es glaubt seinen Standpunkt mit einer Rechtsvergleichung und dem daraus abgeleiteten Willen des Gesetzgebers begrunden zu können. Dieses Hilfsmittels bedarf es aber nicht, weil bereits die Auslegung des Gesetzes zum Ziele führt.
Die sechsmonatige Frist des § 4 UmwandlungsG. wurde, wie die erläuternden Bemerkungen zum Umwandlungsgesetz ausführen, der Frist des § 239 Abs. 3 AktG. nachgebildet. Die zeitliche Grenze der Bestimmung des § 239 Abs. 3 AktG. wurde eingeführt, damit die Schlußbilanz wenigstens ungefähr die Lage der übertragenden Gesellschaft zur Zeit der Verschmelzung wiedergibt. Es wird also mit beiden Bestimmungen das gleiche Ziel verfolgt. Sie ist aber nur dann sinnvoll, wenn nicht eine Bilanz zum Tag der Umwandlung oder der Beschlußfassung über die Umwandlung vorliegt, sondern eine für andere Zwecke aufgestellte Bilanz als Umwandlungsbilanz verwendet wird. Sie verliert Sinn und Zweck, sobald das Gesetz für die Aufstellung der Umwandlungsbilanz einen bestimmten Stichtag zwingend vorschreibt und der Tag der Umwandlung und der Stichtag der Bilanz zeitlich nicht auseinanderfallen. Dies trifft im Falle des § 17 SEBG. zu. Hier wird die Schillingeröffnungsbilanz als Voraussetzung für die Umwandlung angesehen, indem die Umwandlung auf den Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz zurückbezogen wird. Es muß also der Umwandlung jene Bilanz zugrunde gelegt sein, die zum Tage der Umwandlung bzw. der Beschlußfassung über die Umwandlung erstellt wird. Der Bestimmung des § 4 UmwandlungsG., die nur die aus dem Fehlen einer Umwandlungsbilanz entstehenden Schwierigkeiten beheben will, bedarf es daher in diesem Falle nicht. Dazu tritt noch folgende Überlegung: befiehlt der Gesetzgeber die Rückwirkung und hat er für diesen Fall die elastische, auch mehr als sechs Monate betragende Frist des § 19 SEBG. für die Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz nicht ausdrücklich verkürzt, vielmehr nur bestimmt, daß spätestens gleichzeitig mit der Schillingeröffnungsbilanz die Umwandlung beschlossen werden muß, dann folgt daraus, daß der Gesetzgeber die Frist des § 4 UmwandlungsG. nicht eingehalten wissen wollte. Denn müßte die Frist eingehalten werden, dann würde die längere Überlegungsfrist, die § 19 SEBG. gewährt, den Parteien genommen; ist die Frist vorüber und kommt erst dann heraus, daß eine Umwandlung überhaupt notwendig ist, weil das Mindestkapital nicht erreicht wird, dann wäre die Frist endgültig versäumt und die begünstigte Umwandlung unmöglich geworden. Damit würde der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Sonderbestimmung des § 17 SEBG. anstrebt, in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht erreicht.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Einhaltung der Frist des § 4 UmwandlungsG. nicht zu fordern ist, wenn die Umwandlung gemäß § 17 SEBG. zum Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz beschlossen wird.
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