(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger (§ 208) zum drittenmal veröffentlicht worden ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.
(3) Kann eine Verbindlichkeit zurzeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 213 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 213 Gläubigerschutz
…§ 213. (1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger ( § 208 ) zum…
§ 237 Vermögensübertragung in anderer Weise
§ 237. (1) Eine Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft, die nicht unter den neunten Teil dieses Gesetzes und die §§ 235 und 236 fällt, ist nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel…
§ 306 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 306 Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens
…oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 AktG hinzuweisen. (4) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staats anmelden…
§ 58 Abwicklung
…für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz, § 207 bis § 211, § 213 und § 214 AktG sinngemäß.…
§ 80 Abwicklung
…Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 209 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 1 bis 4 und § 213 Abs. 2 bis 3 AktG sinngemäß. (7) Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung der FMA anzuzeigen.…
Art. 1 § 36 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 36 Abwicklung
…nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. (2) § 213 Aktiengesetz 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Privatstiftung ist dem Letztbegünstigten zu übertragen. (3) Ist kein Letztbegünstigter vorhanden oder will…
§ 7a BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 7a Auflösung eines Kreditinstitutes
…Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken. (5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz…
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