(1) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der §§ 159 und 174 AktG anzuwenden.
(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Die Genossenschaft hat hierfür von den Zeichnern zugleich eine unbefristete und unwiderrufliche Beitrittserklärung für den Wandlungsfall einzuholen.
§ 26 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 26
…§ 26. (1) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten…
Art. 1 Artikel 1
…§ 2, 3, 4, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 20, 21, 21a bis 21g, 22, 22a bis 22q, 23, 24, 24a, 24b, 25, 26, 26a, 27, 29, 29a, 30, 39, 39a, 42, 44, 60, 61, 62, 63, 63a, 64, 65, 69, 69a, 69b, 70, 73, 74, 75, 77, 77a…
Art. 1 Artikel 1
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2010, zu den §§ 2, 22g, 22h, 26, 39, 39b, 70, 75, 77c, 103e, 103o, 105 und Anlage 4 , BGBl. Nr. 532/1993) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010…
§ 103f
… 1 Abs. 1 Z 7a umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den §§ 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27 und 75 keine Anwendung, und…
Anl. 1 BSpG · BSpG · Bausparkassengesetz
Anl. 1
…Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 10b. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG 11. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG 12. Gezeichnetes Kapital 13. Kapitalrücklagen a) gebundene b) nicht gebundene 14. Gewinnrücklagen a) gesetzliche Rücklage b…
Rückverweise