Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn
1. er das Mandat zurücklegt oder
2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 10
…Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort…
§ 37 Wahlvorschläge
…Wahlwerbererklärung der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so gilt § 44 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren, daß…