§ 44 Erlöschen des Mandats
In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date
Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn
1. er das Mandat zurücklegt oder
2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.
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