BundesrechtBundesgesetzeAlternative Investmentfonds Manager-Gesetz6. Teil Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF§ 32

§ 32Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

In Kraft seit 20. Juli 2022
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§ 32 Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM — AIFMG | GesetzeFinden.at