Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Rückverweise
ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 7 § 7*)Schadenersatz
…2, 3 und 6) oder des Verbotes der Beschränkung (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 7) hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Anspruch richtet sich gegen das Land, die…
§ 9 § 9*)Besondere Bestimmungen für den Rechtsschutz von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
…1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 a) mindestens zwei Monatsentgelte bzw. -bezüge, wenn die um die Stelle werbende Person bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte; oder b) höchstens…
§ 12 § 12*)Aufgaben
…Behinderungen zuständig ist. (2) Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig, a) betroffene Personen, insbesondere durch Beratung, zu unterstützen; § 7 Abs. 6 bleibt unberührt; b) Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung, insbesondere auch Überprüfungen zu behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes durchzuführen; c) Berichte zu erstatten sowie Empfehlungen…
§ 14 § 14*)Verfahren, Einzelfallprüfung
…Diskriminierung benachteiligte Person hat das Recht, sich bei der Antidiskriminierungsstelle durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere einen Vertreter oder eine Vertreterin einer Einrichtung nach § 7 Abs. 6, vertreten zu lassen. Auf Antrag ist von der Antidiskriminierungsstelle ein Vertreter oder eine Vertreterin einer von der benachteiligten Person namhaft gemachten Einrichtung nach…