Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angeordnete Pfändung beschränkt sich für Leistungen, die nach dem Ersten des auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Monates zu entrichten sind, auf die nach diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag des Abgabenschuldners hat die Abgabenbehörde, die die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung entsprechend zu ändern. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalte der früheren Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm die geänderte Pfändungsverfügung zugestellt wird.
§ 286a EO · EO · Exekutionsordnung
§ 286a Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte
…und verwaltungsbehördliche Pfandrechte § 286a. (1) Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (§ 2 AbgEO und § 3 VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. (2) Die…
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