Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27.8.2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratssabteilung 6 Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vom 10.7.2024 betreffend Pfändungsgebühr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 in Anwesenheit von AR Reinhard Urban für die belangte Behörde zur Abgabenkontonummer ***Bf1StNr4*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E-Mail 5.8.2024
Mit einem E-Mail vom 5.8.2024 wandte sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an den Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) und verwies auf ein beiliegendes Schreiben, in dem ein Rückstandsausweis mit einem vollstreckbaren Saldo in Höhe von EUR 181,90 angesprochen wurde. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ersuchte um Informationen betreffend Zustellung des Rückstandsausweises und Kommunalsteuerbescheid.
Am 18.9.2024 antwortete ein Mitarbeiter der belangten Behörde, dass es sich bei der Kommunalsteuer um Selbstbemessungsabgaben handle und für die Kommunalsteuer 2021 "eine Differenz über EUR 436,85 (Zahlung zu Erklärungssumme)" bestehe. Andererseits bestehe eine Überzahlung über EUR 256. Insgesamt seien für 2021 EUR 265,31 offen.
E-Mail 6.8.2024
Eine Mitarbeiterin einer Steuerberatungsgesellschaft wandte sich an die belangte Behörde und ersuchte um Übermittlung eines aktuellen Kontoauszugs für die Kommunalsteuer (Kto.Nr. ***KtNr1***) und für die Dienstgeberabgabe (Kto.Nr. ***KtNr2***).
Aus dem weiteren Verlauf ist ersichtlich, dass am 12.9.2024 eine Mitarbeiterin der belangten Behörde die Kontoauszüge als Beilage übermittelt habe.
Am 9.1.2025 schrieb ein anderer Mitarbeiter der belangten Behörde an die Steuerberatung, dass der Rückstand in Höhe von EUR 265,31 bereits vollstreckt werde.
Am 15.1.2025 antwortete die Steuerberatungskanzlei, dass der Rückstand laut Buchhaltung korrekt wäre.
Angefochtener Bescheid
Die belangte Behörde erstellte einen Pfändungsgebührenbescheid in Höhe von 10,00 Euro. Hinsichtlich des vollstreckbaren Rückstandes wurde auf den Rückstandsausweis auf der Rückseite dieses Bescheides sowie einer beigelegten Zahlungsaufforderung verwiesen.
Beschwerde
Am 27.8.2024 erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Beschwerde gegen den Pfändungsgebührenbescheid. Dazu wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diesen Bescheid am 5.8.2024 erhalten habe. Unter anderem wird darin ausgeführt, dass der Rückstandsausweis falsch wäre.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.1.2025, mit Zustellnachweis versendet, hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.8.2024 zurückgewiesen. Die Begründung lautet: "Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da laut Buchhaltungsabteilung 33 der Rückstand zu Recht besteht." Als Rechtsgrundlage wird § 26 Abgabenexekutionsordnung genannt.In der Rechtsmittelbelehrung wird unter anderem ausgeführt: "Der Vorlageantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung schriftlich beim Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 6 (Anschrift der Behörde im Briefkopf angeführt) einzubringen."
E-Mail-Verkehr zwischen Steuerberatung und Magistrat
Am 15.1.2025 verfasste eine Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin eine Nachricht an einen Bediensteten der belangten Behörde. Darin wird ausgeführt: "Der Rückstand ist laut Buchhaltung korrekt und wurde zur Zahlung freigegeben."
Vorlageantrag
Mit E-Mail vom 27.1.2025 hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag eingebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Begründung wird unter anderem "die materielle Nichtigkeit der Beschwerdevorentscheidung auf Grund vielfacher Verletzungen der Vorschriften des AVG sowie Verletzung des seit 1.1.2020 (5 Jahren !) geltenden Rechts auf elektronischen Verkehr vorgehalten […]".
E-Mail an das Bundesfinanzgericht vom 11.2.2025
Am 11.2.2025 langte beim Bundesfinanzgericht ein E-Mail von der belangten Behörde ein, in dem sich als Anhänge einerseits diverse PDF-Dokumente und andererseits diverse E-Mails befanden. Zu den E-Mails gehört unter anderem eine Beschwerde und ein Vorlageantrag. Ein Vorlagebericht war jedoch nicht enthalten.
Beschluss vom 14.2.2025
Das Bundesfinanzgericht hat die belangte Behörde aufgefordert, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einen Vorlagebericht samt Aktenverzeichnis vorzulegen und zum Sachverhalt bzw zum E-Mail vom 11.2.2025 diverse Angaben zu machen.
Am 26.2.2025 langte erneut ein E-Mail der belangten Behörde beim Bundesfinanzgericht ein. Darein war nun ein Vorlagebericht, jedoch kein Aktenverzeichnis und auch kein Nachweis bzw keine Angaben, ob der Vorlagebericht auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, enthalten. Dafür warnen die zuvor als E-Mail vorgelegten Unterlagen (zB Beschwerde, Vorlageantrag) als PDF-Anhang (eingescannt) enthalten.
Ergänzend führe die belangte Behörde aus: "Die Amtshandlung des Vollstreckungsdienstes beschränkte sich auf die Zustellung der Zahlungsaufforderung samt Pfändungsgebührenbescheid am 10.7.24 per Post (ohne Zustellnachweis), da das Objekt nicht betreten werden konnte." Beigelegt war auch eine Kopie der Zahlungsaufforderung (in welcher ein Sachbearbeiter namentlich genannt ist), ein Rückstandsausweis und ein Pfändungsgebührenbescheid. Auf allen Dokumenten ist handschriftlich das Datum "10.7.24" eingetragen.
Beschluss vom 28.2.2025
Mit Beschluss vom 28.2.2025 wandte sich das Bundesfinanzgericht an die Beschwerdeführerin. Einerseits wurde der Vorlagebericht vom 20.2.2025 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Andererseits wurde die Beschwerdeführerin ersucht, den angefochtenen Bescheid und die Zahlungsaufforderung dem Bundesfinanzgericht bis 25.3.2025 vorzulegen. Der Beschluss wurde am 4.3.2025 nachweislich zugestellt. Es erfolgte keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin.
Ladung vom 10.10.2025 für die Verhandlung am 26.11.2025
Die Ladung vom 10.10.2025 wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde nachweislich am 15.10.2025 zugestellt.
E-Mail vom 19.11.2025
Mit E-Mail vom 19.11.2025 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, dass er am 26.11.2025 nicht in Wien wäre und ersuchte um Verlegung der Tagsatzung.
Beschluss vom 20.11.2025
Mit Beschluss vom 20.11.2025 wurde der Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung abgewiesen.
E-Mails vom 24.11.2025 und 25.11.2025
Nachdem die Ladung zur beantragten mündlichen Verhandlung für den 26.11.2025 am 15.10.2025 nachweislich der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, langte am 24.11.2025 folgende Nachricht von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht ein:
Ausgehend vom Inhalt dieses E-Mails wäre die beschwerdegegenständliche Pfändungsgebühr in Höhe von € 10,00 bezahlt worden und der Fall für die Beschwerdeführerin "erledigt".
Formlos wurde der Absenderin (Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass für die Zurücknahme der Beschwerde und/oder der beantragten mündlichen Verhandlung eine entsprechende Erklärung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als notwendig erachtete werde, zumal der Geschäftsführer nur wenige Tage zuvor eine Verlegung der mündlichen Verhandlung selbst beantragt hatte.
Darauf antwortete die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin wie folgt:
Mündliche Verhandlung
Zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 ist nur ein Vertreter der belangten Behörde erschienen.
Der Vertreter der belangten Behörde erklärte den Ablauf solcher Fälle. Demnach werde ein Außendienstmitarbeiter zu den Abgabenschuldnern geschickt, um die fälligen Abgaben einzuheben oder Pfändungen vorzunehmen. Dies sei allerdings nur dann möglich, wenn der Außendienstmitarbeiter die Abgabenschuldner oder Mitarbeiter der Abgabenschuldner antreffe. Am 10.7.2024 sei dies offenbar nicht der Fall gewesen, zumal die Haustür verschlossen blieb. In so einem Fall werde dann der Pfändungsgebührenbescheid und als Serviceleistung auch die Zahlungsaufforderung per Post versendet.
Am 10.7.2024 wollte ein Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde, der zu diesem Zweck auch als Sachbearbeiter auf Schriftstücken der belangten Behörde aufschien, einen offenen Abgabenrückstand einbringlich machen. Der Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin war jedoch für den Außendienstmitarbeiter nicht möglich.
Der Magistrat der Stadt Wien hat gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid über die Festsetzung von Pfändungsgebühren in Höhe von € 10,00 erlassen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis zugestellt. Urlaubsbedingt erlangte die Beschwerdeführerin erst am 5.8.2024 Kenntnis von der Zustellung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.8.2024. Gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin mit einer Zahlungsaufforderung aufgefordert, € 275,31 an offenen Abgaben zu entrichten. Mit der Zahlungsaufforderung wurde der Beschwerdeführerin auch ein Rückstandsausweis in Höhe von € 265,31 für Kommunalsteuer 2021 zur Kenntnis gebracht.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2024 einen offenen Abgabenrückstand bei der belangten Behörde hatte, ergibt sich unter anderem daraus, dass sogar die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 15.1.2025 (an die belangte Behörde) ausgeführt hatte, dass der Rückstand - so wie von der belangten Behörde behauptet - korrekt war.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde einen Außendienstmitarbeiter zur Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin geschickt hatte, nachdem der Rückstand längere Zeit nicht bezahlt wurde, gründet sich auf Angaben der belangten Behörde. Das Bundesfinanzgericht hat keine Gründe, diesbezüglich an den Angaben der belangten Behörde zu zweifeln. Schließlich konnte auch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung die Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit Vollstreckungen bzw versuchten Vollstreckungen nachvollziehbar erläutern. Auch die Tatsache, dass am 10.7.2024, somit in der Haupturlaubszeit, vom Außendienstorgan der belangten Behörde niemand an der Anschrift der Beschwerdeführerin angetroffen werden konnte, ist nachvollziehbar.
Die Feststellungen zum Pfändungsbescheid ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akten. Auch die Zustellung dieses Bescheides ist unstrittig, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27.8.2024 einen Pfändungsgebührenbescheid erwähnt, den sie am 5.8.2024 erhalten habe und die belangte Behörde im E-Mail vom 11.2.2025 an das Bundesfinanzgericht sowie in einem E-Mail vom 19.9.2024 an die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid sowie der Rückstandsausweis am 10.7.2024 postalisch zugestellt worden sei. In der Beschwerde vom 27.8.2024 führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass der Pfändungsgebührenbescheid im Postkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen wurde.
Die Feststellungen über die Zahlungsaufforderung und den Rückstandsausweis gründen sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen.
§ 26 AbgEO lautet:
Gebühren und Auslagenersätze
§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
(6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 15 Z 13 lit. b, BGBl. I Nr. 108/2022 )
§ 26 Zustellgesetz lautet:
Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 26 Abs 1 ZustG regelt nur, wie das Dokument zuzustellen ist, nicht aber den Zustellzeitpunkt. Dieser bestimmt sich nach § 26 Abs 2 ZustG. Gem § 26 Abs 2 ZustG wird eine Zustellung, die zunächst nicht als bewirkt gilt, weil sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 31.8.2023, Ra 2023/08/0011). Es existieren weder Nachweise über den Zeitpunkt der Zustellung noch über den Zeitpunkt der Postaufgabe. Aktenkundig ist lediglich, dass der Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde am 10.7.2024 an der Anschrift der Beschwerdeführerin niemanden angetroffen hatte und deshalb handschriftlich dieses Datum am angefochtenen Bescheid vermerkt hatte. Im Zweifel war daher die Beschwerde vom 27.8.2024 als rechtzeitig anzusehen.
Es ist davon auszugehen ist, dass der Bescheidwille nicht allein aus dem Spruch oder einem "Vorspruch" zum Bescheidspruch abzuleiten ist, sondern sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben kann (VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewendeten Norm entspricht oder nicht entspricht (VwGH 26.1.1994, 92/13/0148).Der angefochtene Bescheid ist mit "Pfändungsgebührenbescheid" (fett gedruckt) überschrieben; es wird ausdrücklich ein Vollstreckungsverfahren und § 26 Abgabenexekutionsordnung erwähnt.Auf Grund dieser Angaben im angefochtenen Bescheid muss davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde eine Pfändungsgebühr festsetzen wollte.
Gemäß § 2 Abs 1 AbgEO gelten die Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Ababen, Beiträgen und Nebenansprüchen.
Gemäß § 3 AbgEO werden die zu erhebenden öffentlichen Abgaben nach Maßgabe der §§ 3 Abs 2 und Abs 3 AbgEO im Vollstreckungsverfahren eingebracht. Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren sind jene Verfahren, welche die Abgabenbehörde zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben durchzuführen hat.
§ 26 Abs 1 AbgEO behandelt Gebühren und Auslagenersätze. Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens u.a. die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt EUR 10,--. Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat. Nach Abs. 5 werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.
Die Pfändungsgebühr als reine Amtshandlungsgebühr fällt grundsätzlich auch dann an, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hat, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde. Allerdings ziehen Vollstreckungshandlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenersatzpflicht nach sich (VwGH 24.4.1996, 94/13/0217). Die Pfändungsgebühr fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt wird (BFG 18.12.2024, RV/7101755/2024). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 26 Abs 1 AbgEO, der vorsieht, dass eine Gebühr "anlässlich" einer Pfändung oder Versteigerung zu erheben ist. Daraus folgt, dass die Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckung (Pfändung oder Versteigerung) wenigstens versucht haben muss; eine erfolgreiche Pfändung ist hingegen nicht erforderlich.
Die Abgabenbehörde hat versucht, die offenen Abgabenrückstände einbringlich zu machen. Sie hat einen Außendienstmitarbeiter mit dem Ziel, die fälligen Abgaben einzubringen, zur Beschwerdeführerin geschickt. Ein Rückstandsausweis war vorhanden; die Abgaberückstände waren somit fällig und vollstreckbar.
Der Beschwerde war daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 12. Jänner 2026
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