Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19.2.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17.2.2025 betreffend Einkommensteuer 2024 zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2024 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.In ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2024 beantragte sie die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Am tt.5.2024 wurde ihr Sohn ***2*** geboren.
Mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.2.2025 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner gelebt hätte.
Am 19.2.2025 wurde Beschwerde eingereicht mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in Karenz sei und ihr Ehepartner nicht in Österreich lebe, sie also Alleinerzieherin sei.
In Beantwortung eines Ergänzungsansuchens wurde von der Beschwerdeführerin am 5.9.2025 angegeben, dass sie ein Kind hätte und ihr Mann erst am 24.5.2025 nach Wien gekommen sei, nachdem er ein Visum für Familienangehörige bekommen hätte. Vorher wäre er nie in Wien gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.3.2025 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 3.10.2025 wurde die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Ebenfalls am 3.10.2025 erging eine neue Beschwerdevorentscheidung, mit der der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht anerkannt und unter anderem wie folgt begründet wurde:Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 Steuerpflichtigen zu, die mit mindestens einem Kind (iSd EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben würden.Eine aufrechte Ehe spreche grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Insbesondere die Tatsache, dass die Ehe am 14.7.2021 geschlossen und im Mai 2024 ein gemeinsames Kind geboren worden wäre, spreche gegen eine auf Dauer ausgelegte getrennte Lebensführung für das Jahr 2024. Entscheidend für das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt lebend" sei aber nicht die Anzahl der Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage der aufrechten Ehe. Indizien dafür seien z.B. das Vorliegen einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei jedoch das eine oder andere Merkmal fehlen könne. Lediglich durch die Führung zweier Haushalte könne daher nicht von einer auf Dauer angelegten getrennten Lebensführung gesprochen werden.Sei das Zusammenleben von Ehegatten davon gekennzeichnet, dass beide zur Finanzierung ihrer gemeinsamen Bedürfnisse beitragen würden, so sei davon auszugehen, dass sie nicht dauernd getrennt leben würden; andernfalls spreche der Gesetzgeber von dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Bei den Letztgenannten müssten sohin Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen würden, dass das einer Ehe eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln nicht gegeben sei, weil der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr bestehe, woraus folge, dass die Einkünfte des anderen Ehegatten unerheblich seien. Durch die Eheschließung hätten sich die Ehegatten zur umfassenden wechselseitigen Beistandspflicht bereit erklärt. Dass diese, auch die finanziellen Belange umfassende Beistandspflicht, grundsätzlich geeignet sei, die wirtschaftliche Leistungskraft zu beeinflussen, könne wohl kaum in Abrede gestellt werden.In der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens sei von der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden, dass die ein Kind hätte und ihr Ehegatte - nachdem der ein Visum bekommen hätte - am 24.5.2025 nach Österreich zugezogen sei.Daraus sei abzuleiten, dass die Ehe nach wie vor aufrecht sei (also keine Scheidung geplant gewesen wäre) und zwecks Begründung eines gemeinsamen Haushaltes auf das Visum für Familienangehörige gewartet worden wäre.Eine aufrechte Ehe spreche grundsätzlich gegen eine "dauernd getrennte" Lebensführung. Im Regelfall sei in diesem Zusammenhang auf die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, abzustellen. Im gegenständlichen Fall sei der subjektive Wille nicht auf eine dauerhafte Trennung gerichtet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten über keine gemeinsame Wohnung verfügt hätte. Bestehe die Absicht der Ehegatten, eine Wohnungsgemeinschaft aufzunehmen, sei bei einer intakten Ehe nämlich auch dann nicht vom Merkmal des "dauernd getrennt Lebens" auszugehen, wenn die Ehegatten noch über keine geeinigte gemeinsame Wohnung verfügen würden, sondern eine solche erst (gemeinsam) schaffen müssten.Vor diesem Hintergrund mangle es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages, da die Beschwerdeführerin im Streitjahr ihrem subjektiven Willen zufolge nur vorübergehend getrennt und somit ungeachtet der räumlichen Trennung "in einer Gemeinschaft" gelebt hätte.
Am 6.10.2025 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht eingereicht und wie folgt begründet:Die Beschwerdeführerin sei Alleinerzieherin, da sie keine Unterstützung von ihrem Mann bekommen würde, weil er im Ausland gelebt hätte. Sie hätten auch getrennt gelebt, bevor er nach Wien gezogen wäre. Sie hätte ihren Sohn alleine betreut und das einzige Einkommen wäre von ihr gewesen, das wäre nur die Karenz gewesen.
Mit Vorlagebericht vom 19.11.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Strittig ist die Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Unstrittig lagen folgende Tatumstände vor:Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem am tt.5.2024 geborenen Sohn, für den sie mehr als sechs Monate im Jahr 2024 Familienbeihilfe bezog und der Kinderabsetzbetrag zustand, in einem gemeinsamen Haushalt.Ihr Ehemann und Vater des Kindes lebte im Jahr 2024 in Ägypten und zog nach Erhalt eines Visums für Familienangehörige am 24.5.2025 nach Österreich. Finanziell wurde sie von ihm nicht unterstützt.In Streit steht, ob die Beschwerdeführerin in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt hat.Es bestand weder eine Wohnungs-, noch eine Geschlechtsgemeinschaft. Zudem lag aufgrund fehlender finanzieller Unterstützung durch ihren Ehemann auch keine Wirtschaftsgemeinschaft vor.
Im Jahr 2024 lebte die Beschwerdeführerin nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren der Amtspartei sowie im Beschwerdeverfahren.Diese wurden von der Amtspartei auch nicht bestritten.
Es lag weder eine Wirtschaftsgemeinschaft, noch eine Geschlechts- und Wohnungsgemeinschaft (aufgrund objektiver Umstände, dem Fehlen eines Aufenthaltstitels) vor. Trotz aufrechter Ehe ergibt sich daraus nicht das typische Erscheinungsbild eines ehelichen Zusammenlebens.Dass der subjektive Wille der Beschwerdeführerin nicht auf eine dauerhafte Trennung gerichtet war, kann eine für die Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages schädliche aufrechte Lebensgemeinschaft nicht begründen.Für die Beschwerdeführerin bestand im Jahr 2024 eine Situation, die mit jener einer Alleinstehenden mit einem Kind vergleichbar war, weshalb sie dadurch in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt war.Solange der Ehemann der Beschwerdeführerin durch das Fehlen eines Aufenthaltstitels - unfreiwillig -gehindert war, eine Lebensgemeinschaft mit ihr zu begründen, ist vom Vorliegen konkreter Lebensumstände auszugehen, die der einer Alleinerziehenden entsprechen.
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 sind Alleinerziehende Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 leg cit) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
§ 106 Abs 3 EStG 1988 lautet auszugsweise:"(Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt."
Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern durch ein dadurch erschwertes berufliches Fortkommen ausgesetzt sind. Dem Alleinerzieher steht der Absetzbetrag auch dann zu, wenn er vom anderen Elternteil des Kindes Unterhaltszahlungen erhält (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22 § 33 Rz 49).Wesentliche Voraussetzung der Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist das Erziehen zumindest eines Kindes, ohne dass eine Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner besteht und dadurch das berufliche Fortkommen erschwert wird und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des/der Alleinerziehenden nicht mit jener eines in einer Gemeinschaft lebenden Elternteils vergleichbar ist. Der Ausgleich erfolgt durch die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Diesen Zweck verfolgt die Norm des § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 (BFG 9.5.2023, RV/7100508/2023).
Zu den Kriterien des Vorliegens eines typischen Erscheinungsbildes eines ehelichen Zusammenlebens hat der VwGH ausgeführt:"Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. […] Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muss dabei nicht immer zugleich Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann"(VwGH 30.6.1994, 92/15/0212 ).
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar (VwGH 22.05.2014, 2011/15/0002).
Im Regelfall wird die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein. Dem subjektiven Willen der Ehegatten kann aber dann kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden, wenn objektive Umstände eine dauernde Trennung erzwingen (BFG 9.5.2023, RV/7100508/2023; UFS 13.07.2012, RV/0858-W/11).Im gegenständlichen Fall war ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann aufgrund eines fehlenden Aufenthaltstitels rechtlich nicht möglich. Dem subjektiven Willen, eine Lebensgemeinschaft einzugehen, kann folglich keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Eine Gemeinschaft der Ehepartner im Sinne von § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 lag daher nicht vor.Der Beschwerde war stattzugeben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung wurde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH und des BFG unter sachverhaltsmäßiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles getroffen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 5. Februar 2026
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