58R66/17d – LG Wr. Neustadt Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht hat durch den Richter Mag. Edelmann als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Mag. Schirnhofer und MMag. Hornberg in der Rechtssache der klagenden Partei E... GmbH , ..., vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K... M... , ..., wegen € 583,-- samt Anhang , über Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse € 114,57) gegen die im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 06.03.2017, 23 C 198/17y-2 enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
In ihrer am 02.03.2017 eingebrachten Mahnklage mit dem Streitgegenstand „Sonstiger Anspruch - allgemeine Streitsache“ brachte die Klägerin im Feld Anspruchsbeschreibung vor: „Restliche Stornokosten zufolge Rücktritts von einer Pauschalreise nach Ägypten für den Zeitraum 14.01.2017 bis 28.01.2017“. Für diese Mahnklage verzeichnete die Klägerin Normalkosten nach TP 3 in Höhe von € 300,26 (inklusive € 4,40 Meldeauskunft).
Das Erstgericht erließ antragsgemäß einen Zahlungsbefehl, sprach der Klägerin jedoch nur Kosten nach TP 2 (€ 185,69, samt Meldeauskunftskosten) zu, weil „die Mehrkosten in der Höhe von € 114,57 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen“.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Kosten der Mahnklage mit € 300,26 zu bestimmen.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurs argumentiert zusammengefasst, Stornogebühren aus einem Reisevertrag seien pauschalierter Schadenersatz und als solcher nicht in der taxativen Aufzählung in TP 2 erwähnt.
Hiezu war zu erwägen:
Gemäß Tarifpost 3 A I 1 a RAT sind im Zivilprozess Klagen, soweit sie nicht unter TP 2 fallen, nach TP 3 RAT zu honorieren. Schadenersatzklagen sind in der taxativen Aufzählung der TP 2 I 1 b RAT nicht enthalten, sodass sie - auch bei kurzer Darstellung des Sachverhalts - nach TP 3 RAT zu honorieren sind.
Zu prüfen ist daher, ob die geltend gemachte „Stornogebühr“ ein Reugeld (§ 909 ABGB) oder eine Vertragsstrafe (§ 1336 ABGB) darstellt. Nur Letztere ist ein (pauschalierter) Schadenersatzanspruch, während ein Reuegeld nichts anderes als das nach Rücktritt verbleibende Surrogat der ursprünglichen Kaufpreis- oder Werklohnforderung darstellt, dessen Geltendmachung der Tarifpost TP 2 I 1 b RAT unterliegt (RIS-Justiz RSA0000020; Obermaier Kostenhandbuch² Rz 657 E24).
Da der Begriff „Stornogebühr“ nicht eindeutig ist kommt es diesbezüglich auf das Klagsvorbringen an, wobei der Begriff an sich eine Stornoberechtigung nahelegt. Abgrenzungskriterium ist die vertragliche Berechtigung zum Rücktritt: die Reuegeldabrede soll ein Abgehen von der Vertragserfüllungspflicht gegen (teilweisen) Geldersatz ermöglichen, während die Vertragsstrafe pauschalierten Schaderersatz darstellt und mangels entsprechender Vereinbarung nicht mit einem Rücktrittsrecht verbunden ist (vgl. Kolmasch in Schwimann TaKom³ § 909 Rz 8). Nur bei ungerechtfertigem Rücktritt des Käufers stellt daher ein vereinbarter Stornogebühranspruch des Verkäufers eine Vertragsstrafe und keine Reuegeldvereinbarung dar (vgl. RIS-Justiz RS0017722).
Die Klägerin gab in ihrer Mahnklage als Streitgegenstand den Fallcode 12 A „Sonstiger Anspruch – Allgemeine Streitsache“ und nicht etwa den Fallcode 08 „Schadenersatz/Gewährleistungsanspruch“ an; auch wird in der Mahnklage kein vertragswidriger oder unberechtigter Rücktritt behauptet. Da – wie ausgeführt - der Begriff „Stornogebühr“ eine Stornoberechtigung (und damit eine Qualifizierung als Reuegeld) nahelegt, ist die Klage mangels Behauptung eines Schadenersatzanspruches als Geltendmachung einer Teilforderung des vereinbarten Reisepreises zu qualifizieren und damit - als Klage auf „Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste“, nach TP 2 I 1 b RAT zu honorieren. Dass eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich war und auch erfolgte, stellt der Rekurs nicht in Frage.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen, weshalb die Klägerin ihre Rekurskosten selbst zu tragen hat.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.