Eine natürliche Vertiefung längs der Linie, an der zwei Nachbargründe aneinanderstoßen, ist, wenn sie zum Abfluß der Niederschlagwässer beiderseits aufrechterhalten wird, ebenso wie eine zum selben Zweck entlang der Grenzlinie künstlich errichtete Vertiefung eine Grenzeinrichtung, auf die die gesetzliche Vermutung des § 854 ABGB Anwendung findet.
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