Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer, Dr. Heidrich und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Mohsing, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Maria B*****, vertreten durch Dr. Alois Kartsoke, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen Benützungsregelung, infolge der Revisionsrekurse beider Parteien, gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 17. August 1961, GZ R 794/60, R 65/61-65, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 20. Dezember 1960, GZ 1 Nc 90/58-48, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Den Revisionsrekursen beider Parteien wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Villa in A*****, samt Garten und Nebengebäude ist Eigentum der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 Anteilen. Die Antragstellerin erwarb ihren Anteil mit Kaufverträgen vom 6. 12. 1956 und 17. 3. 1957, die Antragsgegnerin auf Grund Erbrechtes im Jahre 1942.
Zur Zeit des Erwerbes der Anteile seitens der Antragstellerin und auch schon vorher, zumindest seit 1953, bewohnte die Antragsgegnerin das gesamte Haus, und zwar zunächst mit ihrem Gatten und nach seinem Tod allein.
Beide Parteien bewohnen die Villa nicht ständig, sondern nur zum Sommeraufenthalt. Die Antragstellerin beabsichtigt, sie auch in den Ferien während des Winters zu benützen. Sie ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Die Antragsgegnerin ist alleinstehend. Die Villa besteht aus drei Etagen, und zwar Parterre, erstem und zweitem Stock. Die Grundflächen aller drei Etagen sind im Wesentlichen gleich groß, insbesondere stimmt die Raumeinteilung im Parterre und im ersten Stock nahezu überein. Das Parterre ist zu einem großen Teil unterkellert. Das zweite Stockwerk liegt teilweise unter dem Dach, so dass gewisse Nebenräume abgeschrägt sind. Ein Teil dieser Räume ist nicht heizbar und für die Benützung im Winter nicht geeignet. Ein Badezimmer befindet sich nur im ersten Stock. Die Anordnung und Größe der Räume der einzelnen Etagen ergibt sich aus den dem Akt beigelegten Plänen.
Eine die Parteien bindende Vereinbarung über die Benützung der Wohnräume und des Badezimmers des Hauses wurde nicht getroffen. Das Erstgericht regelte die Benützung in der Weise, dass der Antragsgegnerin sämtliche im ersten Stock gelegenen Räume einschließlich des Badezimmers und der Antragstellerin sämtliche übrigen Räume zugewiesen wurden.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es die Benützung des Badezimmers beiden Teilen zusprach, und bestätigte im Übrigen den erstgerichtlichen Beschluss. Das Rekursgericht führte hinsichtlich der Aufteilung der Wohnräume im Wesentlichen mit dem Erstgericht übereinstimmend folgendes aus:
Den Parteien gehe es nicht um die Erzielung eines finanziellen Nutzens, sondern lediglich darum, ihr eigenes Bedürfnis nach einer möglichst angenehmen Sommerfrische zu befriedigen. Dem entspreche es, möglichst abgerundete Wohnungen zu schaffen. Für die Überlassung des ersten Stockwerkes an die Antragsgegnerin sprächen folgende Erwägungen: Entgegen der Darstellung des Baumeisters Ing. Franz K***** sei durch den Lokalaugenschein festgestellt, dass eine merkbare Verschiedenwertigkeit des ersten und zweiten Stockwerkes nicht vorliege. Es sei nicht richtig, dass die Räume im Parterre nur Repräsentationsräume seien. Auch Bodenfeuchtigkeit sei nicht feststellbar, zumal auch die Parterreräume zum größeren Teil unterkellert seien. Das Parterre besitze seeseitig den Charakter eines ersten Stockes. Die Sichtverhältnisse vom Balkon des Parterres seien kaum ungünstiger als jene vom Balkon des ersten Stockes. Die Antragsgegnerin befinde sich zumindest seit 1953 im ruhigen Besitze des ersten Stockwerkes, was der Antragstellerin beim Erwerb bekannt gewesen sei. Sie habe mit dem Objekt eine weitgehende seelische Verbundenheit, während dies bei der Antragstellerin nicht der Fall sei. Sie könne mit ihrem Gatten im Parterre und ihre Kinder im zweiten Stock wohnen. Besondere Störungen seien nicht zu befürchten. Für eine Regelung in der Weise, dass die Villa zeitweise von jedem Teil zur Gänze benützt werden könne, habe kein Anlass bestanden, weil sie nach der Stellungnahme der Parteien nicht in Frage kam. Bezüglich des Badezimmers vertritt das Rekursgericht den Standpunkt, dass die gemeinsame Benützung der beiderseitigen Interessen und der Billigkeit entspreche.
Beide Parteien fechten den Beschluss des Rekursgerichtes teilweise an.
I.) Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes nur hinsichtlich des Ausspruches über die Benützungsregelung der Wohnräume, nicht aber hinsichtlich des Badezimmers und beantragt die Aufteilung der Räume entweder dahin, dass ihr alle im Parterre gelegenen Räume mit Ausnahme des Vorzimmers und des Kabinettes, alle im zweiten Stock gelegenen Räume und das im ersten Stock gelegene Doppelschlafzimmer zur Benützung zugewiesen oder eine zeitliche Regelung der abwechslungsweisen Benützung der gesamten Villa getroffen werde.
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Die Ausführungen, dass eine Benützungsvereinbarung nicht vorliegt, sind gegenstandslos, weil das Rekursgericht diese Frage ohnedies verneinte und die Benützungsregelung hinsichtlich des Badezimmers von der Antragstellerin nicht angefochten wird.
Beizupflichten ist den Ausführungen darin, dass der Tatsache der bisherigen Benützungsverhältnisse keine derartige Bedeutung zukommt, die ihr die Untergerichte beilegten. Denn die Bestimmung des § 851 ABGB, auf die sich die Untergerichte berufen, gilt nur für das Verfahren über die Grenzberichtigung. Den bisherigen Benützungsverhältnissen kommt aber doch insofern Bedeutung zu, als nach Möglichkeit zu vermeiden ist, den bisherigen Zustand zu ändern. Wenn sich also eine befriedigende Regelung ohne Änderung der bisherigen Benützungsverhältnisse auch nur eines Teiles treffen lässt, so wird diese einer anderen Regelung vorzuziehen sein. Diese Möglichkeit muss im vorliegenden Fall bejaht werden, da die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten gegenteiligen Argumente nicht stichhältig sind.
Die Bodenfeuchtigkeit der Parterreräume ist nicht von wesentlicher Bedeutung, weil die Räume zum größten Teil unterkellert sind. Sie könnte überdies nur geringfügig sein, weil das Erstgericht bei dem Lokalaugenschein eine Bodenfeuchtigkeit gar nicht feststellen konnte. Die Dachräume sind wohl während der kalten Jahreszeit schwer heizbar und kaum bewohnbar. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Villa zumindest bisher von der Antragstellerin und ihrer Familie nur während des Sommers benützt wurde und in Zukunft wohl vorwiegend auch nur in dieser Jahreszeit benützt werden wird und weiter, dass außerdem die Möglichkeit besteht, sich in der kalten Jahreszeit auf die Parterreräume zu beschränken. Auch das Parterre hat gegen die Seeseite zu einen Balkon wie der erste Stock und es sind die Sichtverhältnisse auch vom Parterrebalkon aus nahezu gleich gut wie vom Balkon des ersten Stockes aus. Gegen die Überlassung von Räumen des ersten Stockwerkes an die Antragstellerin spricht aber insbesondere der Umstand, dass dadurch die Einheitlichkeit der Benützungsverhältnisse sowohl im Parterre als auch im ersten Stock zerstört werden würde. Denn es müsste dann der Antragsgegnerin ein Ersatzraum im Parterre geboten werden, so dass keine der beiden Etagen einer Partei zur alleinigen Benützung zur Verfügung stünde. Eine Regelung in der Weise, dass jedem Teil zeitweise die gesamte Villa zur alleinigen Benützung zugewiesen würde, muss abgelehnt werden. Eine solche Regelung wäre schon deshalb unzweckmäßig, weil jeder Teil in diesem Fall an eine gewisse Benützungszeit gebunden wäre. Auch würde diese Regelung mit sich bringen, dass keine Partei das Gefühl haben könnte, in der eigenen Wohnung zu sein und ihr Aufenthalt dem in einem Hotel ähnlich wäre. Eine derartige Regelung ist aber auch nicht notwendig. Bei der Größe der Villa und der Anzahl der Räume ist es ohne weiters möglich, dass zwei Parteien, wobei eine nur aus einer Person besteht, zeitweise gleichzeitig darin wohnen können, ohne dass dies mit besonderen Unannehmlichkeiten für beide Teile verbunden wäre.
II.) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Die Antragsgegnerin bekämpft den Beschluss des Rekursgerichtes nur hinsichtlich des Ausspruches über die gemeinsame Benützung des Badezimmers und beantragt, diese Benützungsregelung auf die Dauer eines Jahres zu befristen.
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Wohl wäre die Schaffung eines zweiten Badezimmers im Hause möglich. Abgesehen davon, das die Kosten eines solchen immerhin beträchtlich sind, weshalb eine solche Herstellung nach Möglichkeit zu vermeiden ist (5 Ob 414/59 u. a.), erscheint diese Maßnahme nicht notwendig. Es kann der Antragsgegnerin ebenso wie der Antragstellerin zugemutet werden, sich in der Benützung des Badezimmers zu teilen, zumal die Benützung der Villa nur zweitweise erfolgt. Allfälligen Unzukömmlichkeiten und Reibereien, die sich aus der gemeinsamen Benützung ergeben könnten, kann durch die Vereinbarung eines gewissen Benützungsturnusses abgeholfen werden.
Aus diesen Erwägungen war beiden Rechtsmittel der Erfolg zu versagen.
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