WWSG
Vorwort/Präambel
(1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:
a) alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;
b) Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
c) alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.
(3) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge, Forstprodukte zu beziehen oder zu liefern, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Derartige Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung wird dadurch nicht berührt.
(2) Eine Verjährung durch Nichtausübung derselben findet nicht statt.
(3) Sie erlöschen nicht, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden. Hat ein Verpflichteter durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Nutzungsrechte einzelner Parteien eingelöst, die zu einer Gruppe von Berechtigten gehören, so tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein. Bei einer Zwangsversteigerung verpflichteter Grundstücke hat sie der Ersteher ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
(4) Sie können nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden.
(5) Solche Nutzungsrechte können nur dann neu begründet werden, wenn Gegenstand und Umfang eindeutig festgelegt sind und die Agrarbehörde die Ausübung mit den Rücksichten der Landeskultur vereinbar erklärt und genehmigt.
(1) Werden verpflichtete Grundstücke geteilt, so bleiben die Nutzungsrechte auf allen Teilstücken bestehen, außer die Ausübung der Dienstbarkeit beträfe ein abgetrenntes Teilstück nicht (§§ 485 und 847 ABGB).
(2) Wurde eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so stehen die Nutzungen den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zu. Bei Abwägung des Bedarfes sind die Interessen der berechtigten und der verpflichteten Grundstücke zu berücksichtigen. Ein allfälliger Anspruch auf Ersatz des gemeinen Wertes solcher Nutzungen, die demzufolge einem Trennstück abgegeben werden müssen, bleibt unberührt.
(3) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde eine Verfügung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten, Zinsenbezugsrechte und Entschädigungsansprüche zu treffen. Diese Verfügung unterliegt der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Fläche von höchstens 2.000 m2 von der berechtigten Liegenschaft abgetrennt wird und in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass die im ersten Satz genannten Rechte bei der bisher berechtigten Liegenschaft verbleiben. Ohne die erforderliche Genehmigung der Agrarbehörde darf die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhören des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegt. Auf Antrag hat die Agrarbehörde die Aufteilung der Nutzungsrechte vorzunehmen.
(1) Rechtsgeschäfte, welche Veränderungen an Nutzungsrechten, insbesondere die gänzliche oder teilweise Übertragung solcher von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von einer belasteten Liegenschaft auf eine andere oder die Löschung von Nutzungsrechten im Grundbuch bezwecken, bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung für eine gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Andere als wirtschaftliche Gründe für die Übertragung des Nutzungsrechtes liegen vor, wenn die Liegenschaft, auf die dieses übertragen werden soll, keinen Bedarf daran hat; dabei sind insbesondere die Größe der Liegenschaft und ihrer Gebäude sowie die Art ihrer Bewirtschaftung zu berücksichtigen. Die Bewilligung für die Übertragung der Last von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die dauernde Erfüllung des Nutzungsanspruches bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn keiner der Versagungsgründe nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers der belasteten Liegenschaft oder von Amts wegen ein Nutzungsrecht im Hinblick auf ein damit belastetes Grundstück im erforderlichen Umfang als erloschen zu erklären, wenn dieses Grundstück
a) für die Verwendung als Bauland benötigt wird und im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht oder von einer Gemeinde, einer Agrargemeinschaft oder dem Bodenbeschaffungsfonds erworben wird oder
b) als Vorbehaltsfläche benötigt wird oder
Nutzungsrechte nach § 1 Abs. 1 lit. a und b schließen das Recht mit ein, die Forststraßen und die sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Seilwege, zur Ausübung dieser Nutzungsrechte unentgeltlich zu benützen.
(1) Kann die zustehende Brennholzmenge in den vorgesehenen minderwertigen Sortimenten im belasteten Wald nicht aufgebracht werden, so hat der Verpflichtete auch höherwertiges Holz ohne Rücksicht auf dessen Mehrwert als Brennholz abzugeben.
(2) Es steht ihm jedoch frei, das fehlende Brennholz in einem anderen Wald anzuweisen, wo es nicht ungünstiger bringbar ist.
(1) Soweit dies zur Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh der Berechtigten notwendig ist, hat die Agrarbehörde die Einzäunung oder Verpflockung anzuordnen. Die Verpflockung darf nur zur Verhinderung einer erheblichen Beschädigung der Kulturen durch das Weidevieh und nur dort angeordnet werden, wo es die Bodenbeschaffenheit und die Neigungsverhältnisse zulassen.
(2) Das für die Einzäunung oder Verpflockung erforderliche Material ist vom Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für die Dauer der Sicherung in einem dafür unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort bereitzustellen. Die Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung haben die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften zu erbringen.
(1) Das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen bildet die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.
(2) Der auf belasteten Grundstücken zur Zeit eines Verfahrens bestehende Kulturzustand hat auf die Feststellung dieses Rechtsumfanges ohne Einfluß zu bleiben.
(1) Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.
(2) Der Antrag kann gestellt werden:
a) vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke;
b) vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.
(3) Gehören die verpflichteten Grundstücke mehreren Eigentümern oder sind mehr als zwei berechtigte Liegenschaften vorhanden, so bedarf der Antrag der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten oder Berechtigten. Besitzt ein Beteiligter zwei oder mehrere berechtigte Güter, so steht ihm für jedes Gut eine Stimme zu.
(4) Stehen verpflichtete oder berechtigte Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, so gilt das als ihr Wille, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten. Nehmen Agrargemeinschaften an einem Verfahren teil, so gelten die Vorschriften des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74/1996, für ihre Willensbildung.
(5) Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten kann auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.
(6) Die Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen durchgeführt werden, wenn es öffentliche Interessen, insbesondere der Landeskultur, erfordern oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren oder die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Agrargemeinschaft es verlangen. Die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 über die gleichzeitige Durchführung von Agrarverfahren werden hiedurch nicht berührt.
(7) Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, so können die Nutzungsrechte diesen jeweils im Weg einer Neuregulierung angepaßt werden. Für die Zulassung solcher neuerlicher Verfahren gelten die Bestimmungen der -6 und des mit der Änderung, daß die Zeitabstände in der Regel jeweils 30 Jahre betragen.
(1) Gegenstand der Regulierung ist die Feststellung
a) der belasteten Grundstücke;
b) der berechtigten Liegenschaften;
c) der Beschaffenheit und des Umfanges der Rechte;
d) der Gegenleistungen.
(2) Die Neuregulierung bezweckt im Rahmen des Ausmaßes der Nutzungsrechte nach § 7 Abs. 1 die Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnützung erfordern.
Die Regulierung von Holz- und Streunutzungsrechten betrifft insbesondere:
a) Bestimmung der Menge, Art und Beschaffenheit der Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichen Bezügen;
b) Festsetzung der Bezugsorte sowie der Zeit und der Weise der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und des Abmaßes der Forstprodukte;
c) Art der Bringung sowie Erbauung, Erhaltung und Duldung von Bringungsanlagen;
d) Änderung der Bauart, der Anzahl und des Standortes bezugsberechtigter Baulichkeiten;
e) Änderung der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die gebührenden Bezüge beim bestehenden Wirtschaftsbetrieb nicht dauernd gesichert sind. Hiedurch darf die Nachhaltigkeit des jährlichen Ertrages nicht gefährdet werden;
f) Bestimmungen über Bezug und Übernahme mehrerer Jahresgebühren im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;
g) Anpassung von Gegenleistungen an die geänderten Verhältnisse;
h) Elementarholzbezüge;
i) Regelung subsidiärer Einforstungsrechte, das sind solche, die Nutzungen für den Fall zusichern, wenn bestimmte Bedarfsdeckungsmöglichkeiten ganz oder teilweise ausfallen.
Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 10 lit. a) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Ändern sich diese Verhältnisse, so kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, wenn nicht außerordentliche Verhältnisse vorliegen, nur jeweils nach Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Sinngemäß ist auch bei Änderungen des Geldwertes von Renten vorzugehen, die gemäß § 15 oder § 31 auferlegt werden.
Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten Rücksicht zu nehmen, andererseits darauf, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und dadurch eine Gefährdung des nachhaltigen Ertrages eintritt.
Die Regulierung von Weiderechten erstreckt sich insbesondere auf:
a) Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;
b) Viehtränke und Durchtrieb;
c) Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und Feststellung, ob fremdes Vieh zum Auftrieb zuzulassen ist;
d) Anweisung von Weideplätzen, besonders wenn die Beweidung durch Aufforstungen, z. B. alter Blößen, eingeschränkt wird, nötigenfalls auch durch Rodung;
e) Festlegung der Dauer der Verhegung, Bezeichnung und Bekanntmachung derselben;
f) Errichtung von Zäunen, Beistellung von Hirten und Ausführung von Verpflockungen;
g) Anlage, Änderung, Vergrößerung, Verlegung und Erhaltung von Gebäuden, Hägen, Wegen, Wasserleitungen, Be- und Entwässerungen, Seilwegen sowie auf sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;
h) Gestattung von Einständen und Schneeflucht;
i) Förderung des Graswuchses während der Forstbetriebsruhe bei Kahlschlägen;
j) Gestattung der Mahd und Anweisung von Mähflächen zur Anlage eines Heuvorrates für das Vieh bei Schlechtwetterlage;
(1) Läßt die Ausdehnung, Lage und Beschaffenheit des belasteten Gebietes und der Umfang der Berechtigten es zweckmäßig erscheinen, so können Gruppen von Berechtigten auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, auch wenn die Ansprüche, das gesamte Gebiet zu nutzen, aus unabhängig voneinander bestehenden Urkunden abgeleitet werden.
(2) Die Gegenleistungen sind auf Antrag den geänderten Geld- und Preisverhältnissen entsprechend neu festzusetzen. Sie können im Fall einer nach §§ 10 bis 13 vorgenommenen Regulierung des Nutzungsrechtes auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgelöst werden (§ 29).
(3) Die Kosten der in den §§ 10 und 13 genannten Herstellung haben unbeschadet der Vorschrift des § 6 diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie gereichen. Die Aufteilung derselben hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu geschehen, soweit nicht ein Übereinkommen abgeschlossen wird.
(1) Finden die Nutzungsrechte aus dem Ertrag der belasteten Grundstücke keine genügende Bedeckung, so ist unter folgenden Voraussetzungen Ersatz zu leisten: Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn derselbe in einer die Nutzungsrechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde oder der Verpflichtete den Mangel verschuldet hat. Sind die belasteten Grundstücke nicht Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.
(2) In beiden vorbezeichneten Fällen sind für die Bedeckung zunächst etwa ausdrücklich in der Regulierungsurkunde hiefür vorgesehene Aushilfsgrundstücke heranzuziehen. Kann dem Mangel auf diese Weise nicht abgeholfen werden, so hat der Verpflichtete in anderer Weise Naturalersatz zu leisten oder es können hiezu auch andere Grundstücke des Verpflichteten ohne seine Zustimmung zur Deckung der Ansprüche herangezogen werden. Kann ein Ersatz nicht beschafft und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten für den Ausfall, den sie erleiden, eine angemessene jährliche Rente zuzuerkennen, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.
(3) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte eingeschränkt. Während dieser Zeit sind den Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.
(1) Bei Regulierung von Weiderechten in Wäldern ist die Weideausübung soweit als möglich auf vorhandene oder erst im Weg der Rodung anzulegende reine Weideflächen zu verlegen. Die restlichen Waldflächen sind alsdann von der Beweidung gänzlich auszunehmen. Ist nach § 38a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf die Entscheidung über die Trennung von Wald und Weide erst nach deren Abschluss erlassen werden.
(2) Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten selbst ohne seine Zustimmung herangezogen werden.
(3) Können reine Weideflächen jedoch nicht ausreichend bereitgestellt werden, so ist nur so viel Wald weiterbeweiden zu lassen, als zur Deckung des Futterbedarfes nötig ist, und der Rest des Waldes von der Weide zu entlasten.
(4) Bei Ermittlung der Weideflächen ist sinngemäß nach § 22 vorzugehen.
(5) Wird im Fall einer solchen Trennung dem Berechtigten durch besondere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so gilt der Mehrauftrieb nicht als eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes. Bei einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die ursprüngliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.
(6) Wird die Schaffung von Zäunen notwendig, so ist § 6 sinngemäß anzuwenden.
(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist, können Holz- und Streubezüge der Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umgewandelt werden, Holzbezüge jedoch nur, wenn beide Teile zustimmen. Hiedurch darf jedoch weder der Wirtschaftsbetrieb des Verpflichteten gefährdet noch die berechtigte Liegenschaft geschädigt werden.
(2) Wird die Umwandlung bewilligt, so ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Werden die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet, so kann die Agrarbehörde die gemäß Absatz 1 vorgenommene Umwandlung wieder aufheben.
(3) Im Fall der Umwandlung hat der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes den Berechtigten die gebührende Menge zur vorgesehenen Zeit an geeignete festzusetzende Abgabeorte zu liefern. Dem Verpflichteten steht es frei, die Holz- und Streuabgaben an einem für die Bringung durch die Berechtigten günstigeren Ort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu liefern.
(4) Brenn- und Nutzholz und Waldstreu darf durch andere zweckdienliche Mittel ersetzt werden. Der Ersatz ist nur dann und insoweit vorzusehen, als dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die Kosten der ersten Herstellung übernimmt, welche für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch die Berechtigten notwendig ist.
(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitales erfolgen.
(2) Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen verletzt oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Grundstückes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend von Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
(3) Sie ist insbesondere unzulässig, wenn
a) dadurch die wirtschaftliche Abrundung des verpflichteten Grundstückes zerstört wird;
b) die Wertausgleichungen, z. B. bei Holzbeständen, sich derart hoch stellen, daß sie wirtschaftlich nicht tragbar wären.
(4) Liegen keine Umstände vor, welche die Ablösung im Sinne der Absätze 2 und 3 hindern, so können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst und die restlichen Nutzungsrechte einer Regulierung unterzogen werden.
(1) Ist Boden abzutreten, um Rechte abzulösen, so ist, sofern zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nichts anderes vereinbart wurde, aus dem belasteten Gebiet eine solche Grundfläche auszuwählen, die bei pfleglicher Bewirtschaftung einen nachhaltigen Ertrag abwirft, der ausreicht, um die abzulösenden Nutzungsansprüche dauernd zu decken.
(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Abfindungsgrundstück nur dann ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
(3) Dem Verpflichteten ist es gestattet, als Abfindung auch nicht in seinem Eigentum befindliche Grundstücke oder Anteilsrechte an Agrargemeinschaften anzubieten; er hat jedoch zugleich die Zustimmung der Eigentümer und allfälliger anderer dinglich Berechtigter beizubringen.
(4) Bei Auswahl der Abfindung ist zu trachten, sowohl die berechtigten als auch die verpflichteten Liegenschaften abzurunden.
Die Abtretung von Wald zur Ablösung von Forstnutzungsrechten ist dort, wo die Erhaltung des Waldes nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen dringend geboten ist, nur dann zulässig, wenn der Bestand des Waldes und die nachhaltige Bewirtschaftung gesichert bleiben.
Insoweit Streubezugsrechte nicht ohnehin in Abfindungen befriedigt werden können, die aus einer Holzbezugs- oder Weiderechtsablösung stammen, darf Wald zum Zweck ihrer Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten gegeben werden.
(1) Werden Weiderechte in Grund und Boden abgelöst, so sind hiezu in erster Linie reine Weideflächen heranzuziehen, auch wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Sind reine Weideflächen nicht ausreichend vorhanden, so kann Waldboden, insoweit es zulässig ist, nach Anhören der Forstbehörde zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Ist nach § 38a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf die Entscheidung über die Ablösung erst nach deren Abschluss erlassen werden.
(2) Der Ermittlung des Weidefutterbedarfes sind die Rasse, das Alter, das Gewicht und die Leistung jener Viehgattungen und Viehzahl zugrunde zu legen, wie sie vorhanden waren, als die Weiderechte festgelegt wurden (urkundliches Vieh).
(3) Hiebei ist das urkundliche Vieh auf der Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist eine Kuh mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf eines Normalrindes ist eine Weidegrasmenge mittlerer Güte anzusehen, die als Trockenfutter durchschnittlich 12 kg wiegt.
(4) Bei Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist jener Ertrag zugrunde zu legen, der bei den gegebenen Klima- und Bodenverhältnissen bei normaler pfleglicher Bewirtschaftung zu erwarten ist.
(1) Der Wert der abzutretenden Grundfläche ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundfläche ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere, von der Ertragsfähigkeit abweichende, den Wert bestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist nach § 27 zu ermitteln.
(3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil eines Grundstückes, aus dem die Ablösefläche genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann der Verpflichtete dessen Einlösung verlangen.
(4) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundfläche das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.
(1) Pfandrechte an dienstbaren Grundstücken erlöschen hinsichtlich jener Flächen, welche dazu bestimmt werden, als Abfindung für das abgelöste Recht zu dienen.
(2) Andere auf den belasteten Grundstücken haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind auf das abgetrennte Abfindungsgrundstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955), entfällt die Übertragung in die neue Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs- , Entwässerungs- oder Weganlagen u. dgl. dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.
(3) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrecht grundbücherlich eingetragen sind, sogenannte Afterrechte, werden auf jene Grundabfindung übertragen, welche an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes tritt.
(4) Die Abfindung tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche im Lastenblatt der ehemals berechtigten Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind.
(1) Stehen mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zu, so hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.
(2) Solche Gemeinschaftsabfindungen gelten als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.
(3) Erweist es sich als wirtschaftlich vorteilhafter, so sind die Berechtigten einzeln abzufinden. Bei Ablösung von Heimweiderechten sind den Berechtigten auf Begehren Einzelabfindungen zu geben, wenn sie diese einer höherwertigen Kulturart zuführen oder sonst intensiver bewirtschaften wollen.
(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist in Geld nur dann und insoweit zulässig, als entweder
a) das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder die Zuweisung eines solchen Grundstückes dem Berechtigten eine wesentliche Wirtschaftserschwerung bereiten würde oder
b) die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind oder
c) das berechtigte Gut einen dauernden Ersatz gefunden hat, so daß es die Rechte nicht mehr benötigt.
(2) Ist die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat, z. B. auf Elementarereignisse, so kann die Ablösung nicht begehrt werden.
(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, ist der Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbeitrag derselben bzw. der den Aufwendungen des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 27 Abs. 2 angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.
(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug zum Betrieb eines Gewerbes auf einer berechtigten Liegenschaft eingeräumt wurde.
(2) Wenn die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Parteien und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 18) und seines Ausmaßes.
(3) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat die Agrarbehörde auf Verlangen des Verpflichteten in gleicher Weise (Abs. 2) zu entscheiden, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.
(4) Wird auf einer berechtigten Liegenschaft neben einem Gewerbe auch die Landwirtschaft betrieben und wurde der Gewerbeholzbezug urkundlich nicht ziffernmäßig festgesetzt, so gilt jene Holzmenge als Gewerbeholz, die den Haus- und Gutsbedarf übersteigt. Der Ermittlung ist der Haus- und Gutsbedarf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft gleicher Größe und Lage zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde zugrunde zu legen.
(1) Vorkehrungen, z. B. von der in § 10 und § 13 genannten Art, zur Sicherung behördlich geregelter Nutzungen können jederzeit ohne Einleitung eines Regulierungsverfahrens getroffen werden.
(2) Die Bestimmungen des § 15 finden auch zum Zweck der Sicherung von Nutzungsrechten Anwendung.
(3) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet oder in einer die Weide behindernden Weise bewirtschaftet werden, wenn es die Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt. Insoweit die Weiderechte dadurch beeinträchtigt werden, ist dafür andere Weide zuzuweisen oder der verpflichteten Liegenschaft eine angemessene Rente aufzuerlegen.
(4) Die Agrarbehörde entscheidet darüber, ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück Wald- oder Weideboden ist, nach Anhörung von Sachverständigen ohne Rücksicht darauf, welche Kulturgattung im Grundkataster ersichtlich gemacht ist.
(5) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(6) Wird durch eine Entscheidung nach Absatz 3 oder 4 die Kulturgattung gegenüber dem Katasterstand geändert, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde und die Vermessungsbehörde hievon zu verständigen.
(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten hat der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung desselben durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antrieb vorgelegten Plan vom Standpunkt dieses Gesetzes und des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und denselben nach Vornahme der nötig erachteten Änderungen und Ergänzungen in Kraft zu setzen.
(2) Der Plan ist insbesondere darauf zu prüfen, ob die Betriebsvorschriften geeignet sind, die Nutzungen der Berechtigten dauernd zu sichern, ob die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers und der Berechtigten die nachhaltige Ertragsfähigkeit nicht überschreiten, ob trotz der vorgesehenen Regulierungen das zugelassene Vieh durch die bestimmte Zeit die erforderliche Nahrung findet und im Weidegang und beim Aufsuchen von Tränkemöglichkeiten nicht gehindert wird.
(3) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens in die Wirtschafts- und Hiebspläne, Urbücher und sonstigen auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente Einsicht nehmen.
(1) Werden Holz- und Streugebühren verabfolgt, bevor sie fällig sind, oder über den in der Urkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus abgegeben, so kann der Vorausbezug einem Besitznachfolger nur insoweit entgegengehalten werden, als er 20 Jahre nicht überschreitet oder derselbe im Grundbuch bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht worden ist. Ist der Vorausbezug mit Genehmigung der Agrarbehörde geschehen, so hat diese die Ersichtlichmachung zu veranlassen, wenn der Eigentümer des verpflichteten Gutes es verlangt.
(2) Erklärt die Agrarbehörde ein Bauvorhaben für ein bauholzberechtigtes Objekt wirtschaftlich zweckmäßig, so kann zur Deckung des Holzbedarfes der Nachbezug nach bestehenden Abrechnungsperioden bereits verfallener Holzmengen zu den sonstigen Bedingungen der Berechtigungsurkunde bis zu 20 Jahren und ebenso der Vorausbezug bis zu 20 Jahren beansprucht werden, wenn es der Holzvorrat des Waldes ohne Gefahr für seinen Bestand zuläßt.
(1) Auf Grund der §§ 15 und 31 eingeräumte Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Eine Absonderung solcher Rentenbezugsrechte darf nur insoweit bewilligt werden, als bei Erwerb von Trennstücken oder Teilung einer berechtigten Liegenschaft gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes besteht, für welches die Rente geleistet wird.
(1) Steht einer Liegenschaft nach einer Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat der Berechtigte, wenn er von seinem Recht Gebrauch machen will, das Ereignis innerhalb vier Wochen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Verpflichteten zu melden. Verzögert er die Meldung, so hat er zu beweisen, welche Schäden auf das Elementarereignis zurückzuführen sind, und muß er sich im Zweifel einen entsprechenden Abzug für Schäden gefallen lassen, die nachträglich vermutlich durch Witterungseinflüsse oder fremden Zugriff entstanden sind.
(2) Kommt ein Übereinkommen nicht zustande, so hat die Agrarbehörde, wenn sie darum angerufen wird, den Schaden unter Zuziehung der Parteien in Augenschein zu nehmen und nach Anhören der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des bestehenden Anspruches unter billiger Rücksichtnahme auf alle maßgeblichen Umstände zu entscheiden, ob und wieviel Holz und was für Holz abzugeben ist, wo es anzuweisen ist und welches Entgelt allenfalls hiefür zu leisten ist. Hiebei kann den geänderten wirtschaftlichen Bedürfnissen, z. B. Teilung, Zusammenziehung oder Änderung und Verlegung von Gebäuden, Rechnung getragen werden.
(3) Wird ein eingeforstetes Objekt ganz oder zum Teil feuerfest wieder aufgebaut, so hat der Belastete trotzdem jene Holzmenge abzugeben, die erforderlich wäre, um die ehemals hölzernen, im Neubau aber feuerfest auszuführenden Teile in Holz wieder herzustellen. Der Berechtigte darf dieses Holz zur Deckung der Baukosten verkaufen, er kann es aber auch dem Verpflichteten am Stock gegen Bezahlung belassen.
(4) Im Fall eines neuerlichen Elementarschadens ist neben dem Holz zum Wiederaufbau auch jene Holzmenge abzugeben, die nötig wäre, um die beschädigten feuerfesten Teile in alter Weise in Holz wieder aufzubauen. Hinsichtlich Verwertung dieser Holzmenge ist Absatz 3 anzuwenden.
(5) Wird die Bedachung eines eingeforsteten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann die entsprechende Menge der jährlichen Dachholzgebühr auf 20 Jahre im voraus bezogen werden. Diesen Vorausbezug darf der Berechtigte zur Deckung der Kosten veräußern, ebenso die später auf das Hartdach entfallenden Bezüge. Was an jährlichem Dachholzerlös zur Erhaltung des feuersicheren Daches nicht benötigt wird, kann unbeschadet des Brandholzanspruches in Geld abgelöst werden. In ähnlichen Fällen, insbesondere bei Ersatz von Wasserleitungen in Holz durch anderes Material, bei Zusammenlegung von Gebäuden und beim Übergang von der Holz- zur Hartbauweise, ist sinngemäß ebenso vorzugehen.
(6) Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.
Wurde das beschädigte oder zerstörte Objekt ohne Inanspruchnahme des Servitutsrechtes wiederhergestellt, so besteht kein Anspruch, das verbaute oder durch harte Bauweise ersparte Holz für diesen Fall nachzufordern.
(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 genannten Art auf landwirtschaftlich genutztem Boden können aberkannt, abgelöst oder reguliert werden. Sie müssen jedoch unbestritten oder durch ein ordentliches Gericht festgestellt sein.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung, Ablösung oder Regulierung solcher Felddienstbarkeiten ist nur auf Antrag einzuleiten und gelten hiefür sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, so ist sie ohne Entschädigung abzuerkennen.
(4) Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn der sich aus der Dienstbarkeit ergebende Vorteil für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist, ein ausreichender Ersatz durch eine Abfindung in Grund geschaffen werden kann und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem dienenden Gut können die notwendigen Dienstbarkeiten auf der Abfindung eingeräumt werden.
(5) Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder Ablösung nicht zu, so ist die Dienstbarkeit so zu regeln, daß das dienende Gut möglichst wenig belastet ist, die Dienstbarkeit aber ihren Zweck dennoch erfüllt.
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(3) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Abs. 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes, anzuwenden.
(5) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken;
b) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.
(6) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist bei Erfüllen der Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung des Plans (Bescheides) über die Trennung von Wald und Weide (§ 16) durchzuführen und ist ein aus folgenden Schritten bestehendes Verfahren:
a)die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 38c);
b)die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 38d);
c)im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen, die Durchführung des Konsultationsprozesses mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten (§ 38e);
d)die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei der Erlassung des Plans zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung (§ 38f).
(2) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide
(1) Von der beabsichtigten Erlassung eines Plans zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 4, der Landesumweltanwalt (§ 36 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005) und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Beurteilung der Auswirkungen nach § 17a Abs. 2 lit. a bis d ausreichen, zu informieren.
(2) Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für den Plan zur Trennung von Wald und Weide eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die für den Plan relevanten Kriterien nach § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
(3) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung für die Dauer von mindestens vier Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren.
(4) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Genehmigung oder Überwachung der geplanten Trennung von Wald und Weide zuständig oder für die Erlassung von zu deren Ausführung notwendigen Verordnungen zuständig oder am jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung durch Sachverständige zu veranlassen. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Beschreibung der geplanten Trennung von Wald und Weide nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
1. Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide, der untersuchten vernünftigen Alternativmöglichkeiten, die für die geplante Trennung von Wald und Weide und ihre spezifischen Merkmale relevant sind, der Nullvariante sowie der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl einschließlich eines Vergleichs der für die Auswahl der eingereichten Alternative maßgeblichen Umweltauswirkungen;
3. Darstellung der projektbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
b)Beschreibung der von der geplanten Trennung von Wald und Weide voraussichtlich berührten Umwelt (§ 38a Abs. 2);
c) Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der geplanten Trennung von Wald und Weide auf die Umwelt, darunter auch Auswirkungen aufgrund der projektbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich der Plan zur Trennung von Wald und Weide zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes zur Trennung von Wald und Weide, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde unverzüglich für mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Soweit eine Veröffentlichung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind die betreffenden Unterlagen mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde bereitzuhalten. In der Verlautbarung im Internet ist auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. Im Zeitraum der Verlautbarung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Im Rahmen der Verlautbarung ist weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:
a) Gegenstand der geplanten Trennung von Wald und Weide;
b) die Tatsache, dass der Plan zur Trennung von Wald und Weide Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist;
c) Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über die geplante Trennung von Wald und Weide eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können;
d)einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist jede Person zur geplanten Trennung von Wald und Weide schriftlich Stellung nehmen kann sowie über den allfälligen Verlust der Rechte nach § 48 Abs. 7;
(1) Wenn die Verwirklichung eines Plans zur Trennung von Wald und Weide erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Veröffentlichung nach § 38d Abs. 2 erfolgt, über die geplante Trennung von Wald und Weide zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die Art der möglichen Entscheidung und den Ablauf des Verfahrens zu erteilen sowie eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die nach § 38d Abs. 1 zu übermittelnden Unterlagen samt der nach § 38d Abs. 2 zu veröffentlichenden Informationen sowie allenfalls andere entscheidungsrelevante Informationen bzw. Unterlagen zu übermitteln. Ihm ist überdies eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen und ein angemessener Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase zu vereinbaren.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(4) Übermittelt ein ausländischer Staat im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden UVP-Verfahrens aufgrund von Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt des Landes Tirol Antragsunterlagen, so hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach sinngemäß anzuwenden, wobei sich die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinn des ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen den Beschränkungen, die in dem Staat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.
(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so hat der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(2) Im Bescheid sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.
(3) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide hat neben den Ergebnissen der Planung insbesondere zu enthalten:
a) eine aktuelle zusammenfassende Bewertung in Bezug auf die erheblichen Umweltauswirkungen,
b) Angaben über das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung,
c) eine Beschreibung etwaiger, mit der Entscheidung verbundener Umweltauflagen,
d) jene Aspekte des Projekts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen und
e) eine Beschreibung der in Bezug auf Art, Standort und Umfang der geplanten Trennung von Wald und Weide sowie dem Ausmaß ihrer Auswirkungen auf die Umwelt angemessenen Überwachungsmaßnahmen.
(4) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren und den mitwirkenden Behörden (§ 17b Abs. 4) sowie den nach § 17e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Die Behörde und die Standortgemeinde haben jeweils für die Dauer von sechs Wochen an ihrer Amtstafel einen Hinweis auf die Verlautbarung bekannt zu machen.
Die Bestimmungen der §§ 38a bis 38f betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens nach § 22 Abs. 1.
Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.
Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsbehörden mitzuteilen und auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die alten aufrechtbleibenden Bestimmungen und die beabsichtigten Maßnahmen zur Umgestaltung der Dienstbarkeit in einem Servituten-Regulierungs- oder Ablösungsplan zusammenzufassen. Werden Urkunden unbedeutend geändert, so genügt die Verfassung eines Anhanges.
Die Agrarbehörde kann die Ausübung von Dienstbarkeiten mit einem Provisorium vorläufig regeln, wenn die Durchführung eines Servitutenverfahrens aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht abgewartet werden kann. Um einen drohenden empfindlichen Schaden zu verhüten, kann sie ein Provisorium auch vor der Einleitung eines Servitutenverfahrens erlassen. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen ein Provisorium haben keine aufschiebende Wirkung. Die Agrarbehörde kann auch mit Überleitungsverfügungen einen angemessenen Übergang in die im Servitutenplan neu geordneten Verhältnisse herbeiführen. Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert, Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Plan, Anhang oder Provisorium sind den Parteien zuzustellen oder auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Soweit eine Veröffentlichung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind die betreffenden Unterlagen mindestens zwei Wochen lang zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde bereitzuhalten. Im Fall einer Bereithaltung zur Einsichtnahme ist in einer Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. Die Verlautbarung im Internet bzw. die zugestellten Unterlagen haben jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.
Die rechtskräftigen Ergebnisse eines Servitutenverfahrens sind in einer Servitutenurkunde niederzulegen. Wurde ein Servituten-, Regulierungs- oder Ablösungsplan unverändert rechtskräftig, so gilt er als Servitutenurkunde. Dies ist in der Rechtskraftklausel zum Ausdruck zu bringen.
(1) Nach Richtigstellung des Grundbuches ist mit Bescheid auszusprechen, dass das Verfahren abgeschlossen wird. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist zu verlautbaren. Hievon sind dieselben Behörden wie bei der Einleitung des Verfahrens zu verständigen.
(2) Ist im Hinblick auf die Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide oder über die Schaffung von Reinweide eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so hat die Behörde mit Abschluss des Verfahrens (Abs. 1) zu überprüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen dem Bescheid entsprechen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Dabei sind auch die mitwirkenden Behörden nach § 38b Abs. 4 beizuziehen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.
(1) Die im § 1 des Vermessungsgesetzes angeführten Aufgaben sind, soweit sie zur Durchführung eines Verfahrens erforderlich sind, von Organen der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern verfasst und ausgeführt wurden.
(3) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, des Luftfahrtgesetzes, des Sperrgebietsgesetzes 1995 und des Munitionslagergesetzes entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse zulassen, zu befahren;
b) einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen und
c) Grenzzeichen und Vermessungszeichen anzubringen.
(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien. Im Verfahren nach § 4 Abs. 4 kommt jedoch nur dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Nutzungsrecht als erloschen erklärt werden soll, und den Eigentümern der auf diesem Grundstück berechtigten Liegenschaften Parteistellung zu. Darüber hinaus haben im Verfahren nach § 4 Abs. 4 die Eigentümer der übrigen belasteten Grundstücke Parteistellung hinsichtlich der auf diesen Grundstücken allenfalls drückender werdenden Servitutslast.
(2) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(3) Andere Beteiligte können gegen die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens keine Einwendung erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Behörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
(4) Im UVP-Feststellungsverfahren nach § 38b Abs. 2 hat der Landesumweltanwalt Parteistellung sowie das Recht, gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 9) ist berechtigt, gegen den Bescheid nach § 17b Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Der Bescheid gilt gegenüber anerkannten Umweltorganisationen zwei Wochen nach Beginn der Verlautbarung (§ 17b Abs. 3) als zugestellt.
(5) Parteien im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 38a Abs. 1) sind die in Abs. 1 genannten Personen, der Landesumweltanwalt sowie die Standortgemeinde.
(6) Der Landesumweltanwalt ist im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die jenen öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrnehmung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht geltend zu machen. Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen.
Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteienübereinkommen bedürfen der behördlichen Genehmigung.
(1) Bei Bedarf kann ein Ausschuss der Parteien gebildet werden, um die Behörde in wirtschaftlichen Fragen zu beraten. Die Wahl (Neuwahl) des Ausschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 bis 5 und 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses in der Verordnung über die Ausschreibung der Wahl festzulegen ist und dass den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften entsprechen. Der Bürgermeister gehört dem Ausschuss an, wenn die Gemeinde selbst berechtigt oder verpflichtet ist.
(2) Regelt ein Servitutenverfahren die Rechte und Lasten einer größeren Anzahl von Berechtigten oder Verpflichteten, so ist jeder Interessengemeinschaft ein Vertretungsstatut zu geben.
(3) Das Statut hat zu enthalten:
a)daß die Vertretung die gemeinschaftlichen Angelegenheiten aus dem Servitutsverhältnis zu führen und bei Änderungen an Nutzungsrechten (§ 4) die gemeinsamen Interessen zu wahren hat;
b) die Vertretung durch die Agrarbehörde einzusetzen ist, wenn die satzungsmäßige Bestellung unterlassen wird;
c) das Statut für alle Rechtsnachfolger bindend ist;
d) die überstimmten Parteien die Entscheidung der Agrarbehörde anrufen können;
e) von wem und in welcher Weise die Vertretung bestellt wird.
Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind.
Die während des Verfahrens erlassenen Bescheide und die schriftlich oder vor der Behörde mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen sind auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(1) Hinsichtlich der Behandlung der Grundbuchsgesuche während des Verfahrens und der Durchführung der Servitutenurkunden im Grundbuch sind die §§ 79 und 81 bis 84 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, daß Grundbuchsantrag und dazugehörige Servitutenurkunden und Anhänge unmittelbar beim Grundbuchsgericht einzureichen sind.
(2) Die Agrarbehörde hat die Grundbuchsgerichte um die den Servitutenurkunden entsprechenden Grundbuchseintragungen zu ersuchen. Einer Einvernehmung der in § 48 Abs. 3 genannten Beteiligten bedarf es hiezu nicht. Desgleichen ist um Löschung der Anmerkung der Einleitung des Verfahrens und um Löschung der verbücherten abgelösten Nutzungsrechte zu ersuchen.
(3) Wird nach diesem Gesetz durch eine rechtskräftige Entscheidung oder ein genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, das in die öffentlichen Bücher eingetragen ist oder eingetragen werden kann, so sind die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in solchen Fällen nicht.
(4) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilberechtigten Gütern einzutragen.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Interessengemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Interessengemeinschaften erforderlich sind:
a) von Parteien, Beteiligten und Buchberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten,
b) von Betriebsinhabern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten,
c) von der Interessengemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene Daten, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe, gebarungsrelevante Daten,
d) von Mitgliedern und Organen der Interessengemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Interessengemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Interessengemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten.
(1) Wer
a) den in Entscheidungen (Plänen) nach diesem Gesetz oder in sonstigen Regulierungsurkunden (Regulierungsvergleichen) enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
b) Sicht-, Mark- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt oder
c)die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 47 Abs. 3 hindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Landeskulturfonds zu.
(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).
Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Weg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.
Die Gemeinde hat die Wahrnehmung von Rechten nach § 48 und § 50 Abs. 1 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:
1.Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2020,
2.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2025,
3.Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
4.Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2024 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024,
5.Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019,
6.Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019,
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 2012 Nr. L 26, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU, ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft. Mit diesem Tag verlieren gemäß Art. III Abs. 2 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Wald- und Weidenutzungsrechte, BGBl. Nr. 103, ihre Geltung das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, die Instruktion zur Durchführung dieses Gesetzes (Ministerialverordnung vom 31. Oktober 1857, RGBl. Nr. 218), das Gesetz vom 8. Jänner 1889, LGBl. Nr. 4, das Gesetz vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37 aus 1911, betreffend die Neuregulierung und Ablösung der im Verfahren auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, geregelten Rechte, die Verordnung der k.k. Statthalterei in Tirol und Vorarlberg vom 15. April 1911, LGBl. Nr. 38, womit die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen wurden, das Gesetz vom 30. Jänner 1920, LGBl. Nr. 103, betreffend die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Behandlung der nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Ablösung oder Regulierung unterliegenden Rechte.
(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind den weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
d) für Zwecke benötigt wird, für die nach landesgesetzlichen Vorschriften die Enteignung zulässig ist,
und wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt. Auf den verbleibenden belasteten Grundstücken darf der Ertrag der Nutzungsrechte allfälliger übriger Berechtigter nicht geschmälert und die Servitutslast ohne Zustimmung der Eigentümer dieser Grundstücke nicht drückender werden. Für Einschränkungen in der Ausübung des betroffenen Nutzungsrechtes gebührt dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung. Kommt hierüber kein Übereinkommen zustande, so ist die Entschädigung nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen; § 27 Abs. 2 ist anzuwenden.
(5) Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Berechtigten entgegenstehen oder die vorschreiben, dass Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu klieben und in das Raummaß zu setzen ist, werden aufgehoben und es wird bestimmt, dass die Berechtigten für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen keine Entschädigung an die Verpflichteten zu leisten, jedoch die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann im wirtschaftsfähigen Zustand zu erhalten haben, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auf Verlangen des Berechtigten oder Verpflichteten entscheidet die Agrarbehörde, ob die Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Zäune in wirtschaftsfähigem Zustand sind und das Holz daher abgegeben werden muß.
l) Schaffung und Erhaltung einer entsprechend lockeren Bestockung im Wald und auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes, sondern als bestockte Weide anzusehenden Flächen;
m) Anpassung von Gegenleistungen an die geänderten Verhältnisse.
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Ebenso zu berücksichtigen sind Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit der geplanten Trennung von Wald und Weide für Risiken schwerer Unfälle oder von Katastrophen.
(3) Vor Erlassung eines Plans zur Trennung von Wald und Weide ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(4) Bei Änderungen oder Erweiterungen eines bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans zur Trennung von Wald und Weide ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sofern die Änderungen oder Erweiterungen den Schwellenwert nach Abs. 3 erfüllen.
d)Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen der geplanten Trennung von Wald und Weide auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen, und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele zu beschreiben;
e)ergänzende Angaben nach Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU, soweit diese für die geplante Trennung von Wald und Weide und die möglicherweise beeinträchtigte Umwelt (§ 38a Abs. 2) von Bedeutung sind;
f) eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach lit. a bis e;
g) Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden im Sinne des § 38b Abs. 4 den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
f) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung;
g) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(3) Die Behörde und die Standortgemeinde haben jeweils einen Hinweis auf die Verlautbarung der Unterlagen und Informationen nach Abs. 2 sowie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme für die Dauer von sechs Wochen an ihrer Amtstafel bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der nach Abs. 2 verlautbarten Unterlagen und Informationen bei der Behörde oder der Standortgemeinde zu erhalten.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, soweit nicht § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt.
(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(7) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 9 sowie eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen, sofern sie im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung während der Veröffentlichungsfrist nach § 38d Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Machen diese von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung Gebrauch, so haben sie ein Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen.
(8) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
a)sofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach § 38e erfolgt ist,
b) sofern das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sich die Umweltorganisation im ausländischen Staat am Bewilligungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre, und
d)soweit die Umweltorganisation während der Veröffentlichungsfrist nach § 38d Abs. 2 schriftlich Einwendungen erhoben hat.
(9) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
(10) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so sind
a) die Standortgemeinde,
b) der Landesumweltanwalt,
c)anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 9) sowie
d)Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 lit. a bis c
berechtigt, gegen einen Bescheid nach § 16 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Gegenüber Umweltorganisationen (lit. c und d) gilt der Plan über die Trennung von Wald und Weide zwei Wochen nach Beginn der Verlautbarung im Internet (§ 38f Abs. 4) als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens nach § 22 Abs. 1.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Interessengemeinschaften weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
7.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2025,
8.Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 50/2025.