§ 768 Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung
§ 768 Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung — ABGB
§ 768 Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40172981
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.