ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 768 Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung
Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.
§ 768 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 768 Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung
…§ 768. Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und…
§ 790
…mit seinem gesamten Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat. (2) Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags sind §§ 766 bis 768 über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.…
Rückverweise