Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.
§ 709 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 709 3. Auflage
…§ 709. Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.…
§ 178 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 178
… 800 ABGB ). (2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen: 1. jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen ( §§ 707 bis 709 ABGB ); 2. jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der…
§ 4 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 4 Besondere Eintragungen
…2. die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium ( § 32 UGB ); 3. Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind; bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem: (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005) 5. Name und Geburtsdatum der nicht…
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