Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 683

§ 683c) Dienstnehmer

Hat der Verstorbene seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, die im Zeitpunkt seines Ablebens in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.

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