Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 682

§ 682b) Verwandte

Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. § 555 ist sinngemäß anzuwenden.

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