Vermächtnis eines Wohnungsrechtes in einem Haus, dessen ein Miteigentümer Fremder iS des § 662 ABGB ist: Es handelt sich um das Vermächtnis einer fremden Sache. Ein solches setzt aber, um gültig zu sein, voraus, daß der Erblasser die danach notwendige Verschaffung ausdrücklich anordnete. Der Mangel dieses Erfordernisses und damit die Ungültigkeit des Vermächtnisses selbst werden nicht dadurch behoben, daß hinterher die Notwendigkeit der Verschaffung fortfällt, etwa weil der Bedachte den fremden Anteil mittlerweile auf andere Weise erworben hat oder dieser ihm vom darüber Verfügungsberechtigten zur unentgeltlichen Übernahme angeboten wird.
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