11R92/95 – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Leitner als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Dr. Kuras in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** M*****, Arbeiter, und 2.) J*****M*****, Hausfrau, beide *****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl, Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wider die beklagten Parteien 1.) F***** F*****, Gastwirt, 2.) I***** F*****, Gastwirtin, beide ***** *****, vertreten durch Dr.Herwig Hammerer, Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, wegen S 300.000,-- s.A., infolge Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 20.2.1995, 1 Cg 248/94p-16, mangels Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 492 Abs 2 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 13.150,72 (darin enthalten S 2.191,70 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Außer Streit steht zwischen den Streitparteien, daß der am 5.4.1989 verstorbene F***** V***** am 18.1.1985 mit den klagenden Parteien einen Kaufvertrag errichtete über den Verkauf der Teilflächen der Grundstücke 695/3 und 695/4 an die Kläger, daß jedoch eine Umwidmung in Bauland niemals erfolgte und daher die auflösende Bedingung entsprechend der zum Kaufvertrag geschlossenen Zusatzvereinbarung eingetreten ist. Ferner weiters, daß Grundstücke 695/3 und 695/4 in der Natur niemals bestellt wurden, sondern immer Teil eines Grundstückes Nr. 695/1 der EZ 306 Grundbuch Albrechtsberg geblieben sind und diese kraft eines Legates auf die Beklagten je zur Hälfte übergingen. Weiters, daß diese das Grundstück Nr. 695/1 aus der EZ 306 verkauft haben.
Die klagenden Parteien begehrten mit ihrer Klage von den beiden Beklagten und einem dritten Legatar nach dem Erblasser F***** V***** S 300.000,-- samt 4% Zinsen seit 2.2.1990, wobei das Verfahren hinsichtlich dieses dritten Beklagten ruht. Die klagenden Parteien brachten im wesentlichen vor, daß der verstorbene F***** V***** ihnen die Teilflächen der Grundstücke 695/3 und 695/4 im Gesamtausmaß von 2.000 m**2 für S 300.000,-- verkauft habe und sie diesen Kaufpreis auch an ihn bezahlt hätten. Eine grundbücherliche Durchführung des Vertrages sei nicht möglich gewesen, sodaß die klagenden Parteien zur Rückforderung berechtigt seien. Dies ergäbe sich aus der Zusatzvereinbarung vom 18.1.1985, wonach sich der Verkäufer verpflichtet habe, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen, wenn nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren eine Umwidmung in Bauland erfolge. Die Erben nach dem Verkäufer hätten keine wesentlichen Vermögenswerte erhalten, sondern diese seien in einem Legat den beklagten Parteien zugekommen, so auch die Liegenschaft EZ 306 des Grundbuches 14103 Albrechtsberg. Diese hätten daran Eigentum erworben und würden deshalb und auch wegen der damit verbundenen Bereicherung für die Rückerstattung des Kaufpreises haften.
Die Beklagten bestritten, beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und brachten vor, daß es in der EZ 306 des Grundbuches 14103 Albrechtsberg im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gar keine Grundstücke 695/3 und 695/4 gegeben habe. Auch eine Zusatzvereinbarung sei nicht abgeschlossen worden und hätte im übrigen auch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedurft. Die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung sei von vornherein dem Vertragserrichtenden erkennbar gewesen.
Auch seien die Beklagten nicht Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen F***** V***** und sohin nicht passiv legitimiert. Es sei zwar richtig, daß der Verstorbene einen Großteil seines Vermögens zu Lebzeiten an Familienmitglieder übertragen haben, die behauptete Bereicherung sei aber nie im Nachlaß gewesen.
Die Beklagten hätten nicht den überwiegenden Teil der Nachlaßaktiva erhalten, sondern die Witwe des Erblassers E***** V***** sowie seine Tochter M***** D*****. Über die allenfalls vorhandenen Geldbeträge sei zur Gänze innerhalb der Familie vor dem Tod auf eine den Beklagten nicht bekannten Weise verfügt worden. Die den Beklagten zugekommenen Liegenschaften seien überschuldet gewesen. Dafür hätten die Beklagten insgesamt S 7,501.273,14 aufzuwenden gehabt, sodaß sie kompensando ihre Regreßforderungen für die übermäßige Inanspruchnahme bzw. Bevorschussung des Anteiles im Falle der Legatskürzung geltend machten. Auch sei das Legat mit der Auflage zur Errichtung und Führung eines Hotelbetriebes ausgestaltet gewesen, dessen Ausstattung zwischen S 15,000.000,-- und S 30,000.000,-- zu bewerten sei. Die Verpflichtung in der letztwilligen Verfügung, bestimmte Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den vermachten Liegenschaften zu übernehmen, beziehe sich nur auf die eng umrissenen Verbindlichkeiten aus dem Umbau des Schlosses, nicht jedoch auf die geltend gemachten Forderungen.
Die Gläubiger der Nachlaßverbindlichkeiten müßten sich an die Erben halten und eine Inanspruchnahme der Beklagten könne dann höchstens im Verhältnis der strittigen Werte der Erbschaft bzw. der Vermächtnisse erfolgen, und zwar höchstens 50:50 zum Nachteil der Beklagten. Auch die Haftung der Beklagten im Falle der Inanspruchnahme durch die Erben sei auf ihre Anteile beschränkt und durch die bereits erbrachten Leistungen erschöpft.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung (AS 79 bis 81) wiedergegebenen Feststellungen zugrunde. Aus diesen ist hervorzuheben:
Die beiden klagenden Parteien kauften mit dem Kaufvertrag vom 18.1.1985 von dem verstorbenen F***** V***** die Parzellen 695/3 und 695/4 inneliegend der EZ 306 der KG Albrechtsberg zu dem - auch bereits von ihnen bezahlten - Kaufpreis von S 300.000,--. Mit Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag wurde festgehalten, daß für den Fall, daß die obgenannten Parzellen nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom 18.1.1985, durch die Gemeinde in Bauland umgewidmet werden sollten, der Kaufvertrag aufgehoben wird und sich der Verkäufer verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Ablauf der 5-Jahres-Frist den Kaufschilling in bar - und abzugsfrei sowie zinsenfrei an die Käufer zurückzuzahlen. Die im Kaufvertrag genannten Parzellen wurden in natura nie errichtet. Eine Rückzahlung des Kaufpreises innerhalb der dort genannten 5-Jahresfrist erfolgte nicht.
Die gesamte EZ 306, Grundbuch 14103 Albrechtsberg vermachte der am 5.4.1989 verstorbene F***** V***** in seinem Testament vom 16.3.1989 den Beklagten mit der Auflage, auf dem Schloß Albrechtsberg einen Hotelbetrieb zu errichten und zu betreiben und die Kosten, die durch den Schloßausbau entstanden sind, durch Rückzahlung zu übernehmen. Dieses Legat nahmen die Beklagten an und am 29.3.1991 wurde ihr Eigentumsrecht zu der Liegenschaft einverleibt.
Seinem Sohn Franz K***** V***** vermachte F***** V***** ebenfalls einige Parzellen in einem Legat und setzte seine Ehegattin E***** V***** sowie seine Tochter M***** D***** zu Erbinnen des übrigen Vermögens je zur Hälfte ein. Da sich diese ihres Erbrechtes entschlugen, wurde seine Mutter J***** V***** als Alleinerbin berufen und ihr der gesamte Nachlaß aufgrund einer bedingten Erbserklärung eingeantwortet. Sie veräußerte die geerbten Liegenschaften an Elfriede und Franz Vogt und einen gewissen Hubert Honl. Sie verstarb am 19.2.1992 und hinterließ ein Testament vom 22.8.1989, in welchem sie ihre Enkelkinder K***** V***** und M***** D***** je zur Hälfte als Erben einsetzte; mangels Nachlaßvermögens fand aber keine Verlassenschaftsabhandlung statt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß gemäß § 548 ABGB die Erben die Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen würden, und zwar mit der Einantwortung. Entfalle eine solche gemäß § 72 AußStrG, so erwerbe der berufene Erbe den Nachlaß durch Besitzergreifung und hafte den Gläubigern wie ein bedingt erbserklärter Erbe, jedoch nicht persönlich. Ansprüche der Nachlaßgläubiger könnten nur gegen den durch einen Kurator zu vertretenden Nachlaß geltend gemacht werden.
Die beklagten Parteien seien nur Einzelrechtsnachfolger und würden daher nicht dafür haften, daß der zwischen den Klägern und F***** V***** geschlossene Kaufvertrag nicht durchführbar gewesen sei. Eine Bereicherung der Beklagten im Sinne der § 1431 bzw. § 1435 ABGB liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung bzw. unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung bzw. unrichtigen Beweiswürdigung bekämpfen die Kläger, daß seitens des Erstgerichtes nicht festgestellt wurde, daß das Grundstück Nr. 695/1 der EZ 306 Grundbuch Albrechtsberg verkauft wurde, führen dazu aus, daß dies außer Streit gestellt worden und zur Beurteilung der Frage der Bereicherung erforderlich sei. Dazu ist einerseits festzuhalten, daß die Rüge hinsichtlich der Unterlassung einer Feststellung im Ergebnis ein Teil der Rechtsrüge ist, weil es zur rechtlichen Beurteilung gehört, ob die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellungen getroffen wurden oder nicht (vgl. Fasching IV, 40, 221).
Hier kommt aber hinzu, daß die Parteien die von den klagenden Parteien behaupteten Sachverhalt ohnedies außer Streit gestellt hatten.
Gemäß § 266 ZPO bedürfen jedoch von den Parteien behauptete Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner ausdrücklich zugestanden werden. Daher waren auch Feststellungen zu diesem Tatsachenvorbringen nicht erforderlich. Liegt eine Außerstreitstellung vor, so hat auch das Berufungsgericht davon auszugehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie im angefochtenen Urteil wiedergegeben wurden, oder nicht.
Ausgehend von dem Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Außerstreitstellung kommt jedoch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.
Der Kaufvertrag vom 18.1.1985 über den Kauf der Parzellen 695/3 und 695/4 der EZ 306 der KG Albrechtsberg wurde durch eine Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag ergänzt. In dieser haben die Parteien vorgesehen, daß dann, wenn nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren gerechnet ab dem 18.1.1985 eine Umwidmung in Bauland erfolgt, der Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben wird und der Verkäufer verpflichtet ist, binnen 14 Tagen nach Ablauf der 5-Jahresfrist den Kaufschilling bar, abzugsfrei sowie zinsenfrei an die Käufer zurückzuzahlen. Unstrittig ist nun, daß eine solche Umwidmung in Bauland innerhalb der fünf Jahre nicht erfolgte. Damit ist jedenfalls eine Aufhebung des Kaufvertrages spätestens am 18.1.1990 eingetreten. Konkrete Umstände, warum schon von vornherein wegen mangelnder Teilbarkeit der EZ 306 der KG Albrechtsberg der geschlossene Vertrag wegen einer von vornherein vorliegenden Unmöglichkeit im Sinne des § 878 ABGB als nichtig anzusehen war, wurden nicht vorgebracht und auch nicht festgestellt. Im allgemeinen wird jedoch auch der Kauf eines Teiles eines Grundbuchkörpers für möglich angesehen (vgl MGA ABGB33 § 878 E 13).
Im Hinblick auf die einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrages steht den Klägern jedenfalls ein Anspruch auf Rückforderung des bezahlten Kaufpreises zu. Dies ergibt sich schon aus der getroffenen Vereinbarung, wäre aber auch aus dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die Zahlung abzuleiten (vgl § 1435 ABGB; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung § 877 ABGB). Dieser Anspruch richtet sich gegen den Verkäufer also den Erblasser.
§ 548 ABGB bestimmt nun, daß Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, vom Erben übernommen werden.
§ 535 ABGB unterscheidet zwischen den Erben, die einen Erbteil oder den gesamten Nachlaß beziehen sowie Personen, die etwa einzelne Sachen oder Rechte zugedacht erhalten und als Legatare - Vermächtnisnehmer bezeichnet werden. Die Bestimmung des § 548 ABGB stellt nur auf die Erben ab, was im Hinblick auf die eindeutige Unterscheidung im § 535 ABGB nicht auch auf die Vermächtnisnehmer - Legatare bezogen werden kann.
Ihnen steht selbst nur ein Forderungsrecht gegen die Verlassenschaft zu (vgl. dazu MGA ABGB33 § 649 E 1).
Die Regelungen zu der Frage, inwieweit ihre Ansprüche durch das Vorhandensein von Nachlaßschulden betroffen werden, finden sich in den §§ 662, 686, 692 und 693, für das Zusammentreffen mit Pflichtteilsansprüchen in § 783 ABGB.
Nach § 692 ABGB hat unter anderem dann, wenn die Verlassenschaft zur Zahlung der Schulden nicht ausreicht, eine verhältnismäßige Kürzung der Vermächtnisse stattzufinden. Dies kann auch dadurch geschehen, daß den Legataren eine Zahlung an den Nachlaß auferlegt wird (vgl MGA ABGB33 § 692 E 7). Insoweit sind die Legatare auch passiv legitimiert für Klagen auf Anerkennung von Nachlaßschulden (vgl MGA ABGB § 692 E 10).
Haben sie ihre Vermächtnisse bereits empfangen, so wird gemäß § 693 ABGB der Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zur Zeit des Empfanges hatte und dem daraus gezogenen Nutzen bestimmt.
Daraus ergibt sich jedoch eindeutig, daß im allgemeinen nur der Nachlaß bzw. in weiterer Folge die eingeantworteten Erben zur Geltendmachung dieser - wohl auch pfändbaren - Ansprüche gegen die Legatare legitimiert sind. So kann etwa auch ein pflichtteilsberechtigter Erbe, dessen Pflichtteil durch das ihm zugekommene Erbe nicht abgedeckt ist, die Ergänzung gegen die Legatare jeweils nur im Ausmaß des eigenen Erbteiles (also in dem Ausmaß, in dem ihnen die Verlassenschaft eingeantwortet wurde, einklagen (vgl. SZ 63/39).
Die Legatare haften also grundsätzlich nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten (vgl OGH 6.12.1983 5 0b 655/83; insoweit überholt MGA ABGB34 § 820 E 1), sie sind selbst nur (nachrangige) Gläubiger des Nachlasses.
Unmittelbar kann der Legatar jedoch für auf dem Legat haftende Lasten in Anspruch genommen worden, etwa bei einer nicht ausdrücklich lastenfrei vermachten Realität für die Steuerrückstände (vgl MGA ABGB33 § 686 E 5) oder ebenso wenn die vermachte Sache verpfändet oder belastet ist (§ 662 ABGB). Strittig ist, ob dies auch für persönliche Schulden gilt (für die Haftung MGA ABGB § 662 E 1; Kralik Erbrecht, 226 ebenso Weiß in Klang § 662, 561; anders offenbar Eccher in Schwimann § 662 Rz 8 und Welser in Rummel § 662 Rz 8). Nach Ansicht von Teilen der Literatur gehören auch die auf Einräumung dinglicher Rechte abzielenden Ansprüche zu jenen, für die der Legatar haftet (vgl. Weiß in Klang § 662 ABGB, 560). Hinsichtlich der "persönlichen Schulden" wurde in den wesentlichen Entscheidungen (vgl. MGA ABGB § 662 E 1) die Haftung bejaht, wenn diese auf der vermachten Sache "haften", sie "treffen" bwz. sich auf sie "beziehen". Stets hat es sich aber um Sachverhalte gehandelt, in denen Unternehmen vermacht wurden und schon die Haftung gemäß § 1409 ABGB zu prüfen war. Auch ging es in diesen Verfahren nicht um die Frage der Passivlegitimation gegenüber Gläubigern des Erblassers, sondern um Streitigkeiten zwischen Erben und Legataren über die Berechnung des Legates.
Darin ist nunmehr schon von der systematischen Einordnung her die wesentliche Zielrichtung des § 662 ABGB zu sehen. Dieser regelt den Anspruch des Legatars gegenüber dem Erben, stellt jedoch keine Änderung der grundsätzlichen Anordnung der § 548 ABGB dar, wonach die Erben die Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen. § 662 ABGB klärt nur den Fall, in dem aus anderen Gründen, etwa wegen der dinglichen Wirkung eines Pfandrechtes oder einer Reallast oder durch § 1409 ABGB der Legatar doch für diese Verbindlichkeiten haftet und sieht dafür im Ergebnis vor, daß der Legatar gegenüber dem Erben keinen Anspruch auf Befreiung hat.
Zu bedenken ist auch, daß wenn man § 662 ABGB als eigenen Grund für den Übergang einer Verbindlichkeit von der Verlassenschaft auf den Legatar ansehen würde, der Erblasser durch eine einseitige Verfügung den "Vertragspartner" - früher Erblasser danach Verlassenschaft bzw. Erben - austauschen könnte. Dies widerspräche jedoch den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes (vgl. §§ 1342, 1345 ABGB).
Derjenige, der also ohne irgendeine dingliche Absicherung Forderungen gegen den Erblasser hat, kann diese nur gegen die Verlassenschaft bzw. die Erben geltend machen.
Diese wiederum haben gegenüber dem Legataren Anspruch auf eine entsprechende Minderung bwz. Rückzahlung des Legates (vgl. §§ 692, 693 ABGB).
Andernfalls wäre der Vertragspartner des Erblassers auf einen völlig anderen Haftungsfond verwiesen wird und etwa auch die Vorschriften über die Vermögensabsonderung (vgl. etwa § 812 ABGB), die zwar für aber nicht gegen den Legatar anwendbar sind, nicht heranzuziehen.
Der Berufung der klagenden Parteien war also nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision beruht auf § 500 Abs 2 Z 3 und 500 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsprechung, ob eine unmittelbare Inanspruchnahme der Legatare durch Gläubiger des Erblassers für Verbindlichkeiten, die sich auf einzelne vermachte Sachen beziehen, gemäß § 662 ABGB möglich ist, liegt - soweit ersichtlich - nicht vor.