Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
§ 67 NO · NO · Notariatsordnung
§ 67
…1) Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden. (2) Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen…
§ 70 II. Abschnitt.
…§ 70. Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam…
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