Die Bestimmung des § 589 ABGB, wonach das Gericht, welches die letztwillige Erklärung aufnimmt, aus wenigstens zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen muß, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht, kann nur dahin verstanden werden, daß der Richter an dem Orte, wo er die letztwillige Erklärung aufnimmt, sein Richteramt durch die im Gesetz geregelte Mitwirkung an der Errichtung des letzten Willens befugterweise ausübt.
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