Die Errichtung eines Protokolles durch die Gerichtspersonen über den Inhalt des vom Erblasser ihnen gegenüber erklärten letzten Willens ist ein Beurkundungsakt von konstitutiver Wirkung. Die Unterfertigung des Protokolles durch die im § 589 ABGB genannten Personen ist für die Gültigkeit des Testamentes wesentlich.
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