Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.
Rückverweise
Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente für Nichtehegatten läßt keine einschränkende Auslegung dahin zu, daß eine unabhängig von der Beurteilung nach § 583 ABGB vorliegende Formunwirksamkeit der letztwilligen Verfügung der einen der gemeinschaftlich testierenden Personen die Verfügung der anderen trotzt der Gemeinschaftlichkeit formwirksam lasse.…
…Testament“ vom 6. August 2018 die bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Im Erbrechtsstreit brachte sie vor, dass die in § 583 ABGB geregelte notarielle letztwillige Verfügung eine eigene Form letztwilliger Verfügungen darstelle, sodass die Vorschriften des § 579 ABGB – darunter das Erfordernis der eigenhändigen Nuncupatio…
…wird, dass es zu seiner Abfassung nur einer einzigen letztwilligen Verfügung bedarf, während die Erklärung des letzten Willens zweier oder mehrerer Personen nach § 583 ABGB stets mehrere getrennte Rechtsakte voraussetzt (Brauneder in Schwimann ABGB² § 1248 Rz 2). Ob angesichts der übereinstimmend getroffenen Formulierungen in jedem dieser…
…in § 67 Abs 1 NO bei verständiger Würdigung keinen solchen auf § 579 ABGB, sondern nur einen solchen auf § 583 ABGB umfasst (Rz 28). Er kam daher aus systematischen und teleologischen Erwägungen zum Ergebnis, dass b ei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung – unabhängig davon…
…000 S übersteigt. Es übernahm lediglich die erstrichterlichen Feststellungen über das mit 27. 5. 1976 datierte schriftliche Testament, sah dieses aus dem Grund des § 583 ABGB als ungültig an und verneinte aus diesem Grund die Anspruchsberechtigung des Klägers, ohne zu den Berufungsausführungen, zu den Feststellungen und zur rechtlichen Beurteilung der die…
… 579 ABGB auch die öffentlichen Formen des gerichtlichen Testaments nach §§ 581 f ABGB und des notariellen Testaments nach § 583 ABGB zur Verfügung ( 2 Ob 63/22m ; 2 Ob 106/23m ). Nach dem mit „notarielle Verfügung“ überschriebenen § 583…
…§ 579 ABGB) auch die öffentlichen Formen des gerichtlichen Testaments (§ 581 und § 582 ABGB) und des notariellen Testaments (§ 583 ABGB; §§ 67, 70–75 NO) zur Verfügung (2 Ob 63/22m Rz 12 mwN). [13] Nach dem mit „…
…Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt . [7] 1. Das gerichtliche Testament (§ 581 und § 582 ABGB) und das notarielle Testament (§ 583 ABGB; §§ 67,70–75 NO) stellen öffentliche letztwillige Verfügungen dar ( 2 Ob 63/22m Rz 12). [8] 2. Für…