§ 570 Wesentlicher Irrtum — ABGB
Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.
§ 570 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 570 Wesentlicher Irrtum
…Wesentlicher Irrtum § 570. Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt…
…Willen des Erblassers soll damit zum Durchbruch verholfen werden. Die §§ 777 f ABGB sind deshalb gegenüber den §§ 570 ff ABGB spezielle Irrtumsregeln mit Beweiserleichterungen für den Übergangenen (Eccher aaO § 778 Rz 4 mwN). Die beiden Söhne der Erblasserin haben sich zwar zu…
…für Atombomben - denn die Menschheit gehört ausgerottet!-" Was die Erblasserin damit habe sagen wollen, sei zweifelhaft und unklar. Es sei der Erblasserin ein nach § 570 ABGB zu beurteilender Irrtum unterlaufen und es sei nicht zu ersehen, dass L***** - der Beklagte - das ganze Vermögen an Haus bekommen sollte und als Erbe eingesetzt…
…Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte in rechtlicher Beziehung aus, der Erblasser habe nicht den Gegenstand der letztwilligen Anordnung "verfehlt" (§ 570 ABGB.). Er habe sich nur über den Umfang seines Eigentumsrechtes geirrt. Es sei dem Erblasser ein Rechtsirrtum unterlaufen, der zu einer falschen Bezeichnung einer zu seinem…
…Form gesetzwidrig sei und nicht vorgenommen werden könne, sei die gesetzmäßige Form nicht vom Willen des Erblassers getragen, so daß die gesamte Anordnung gemäß § 570 ABGB ungültig sei. Infolge Berufung der klagenden Partei bestätigte das Berufungsgericht die Abweisung des Hauptfeststellungsbeghrens (Legat) und hob das Urteil im Ausspruch über das Eventualfeststellungsbegehren (Pflichtteil…
…diese letztwillige Anordnung, die als Vermächtnis den Titel für die Verbücherung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten an den eingangs genannten Liegenschaften gebildet habe, gemäß § 570 ABGB ungültig sei. Würden die Klägerinnen mit ihrem Begehren durchdringen, käme das Testament des Erblassers vom 8./16.5.1983 zur Wirkung, das eine dem Willen des Erblassers…
…mwN). Ein Irrtum des Erblassers über den nach der gesetzlichen Erbfolge Berechtigten kann daher eine letztwillige Verfügung keinesfalls ersetzen. Die analoge Anwendung der §§ 570 ff ABGB könnte im Übrigen immer nur zur Ungültigkeit der - durch Nichterrichtung eines Testaments schlüssig getroffenen - "Verfügung" führen, nicht aber eine formgebundene letztwillige Verfügung ersetzen. 2. Zu…
…Erblasserin sei von Dr. Z***** nicht über die Rechtswirkungen der fideikommissarischen Substitution aufgeklärt worden, sie habe sich in einem wesentlichen Irrtum im Sinne des § 570 ABGB befunden. Die Beklagten bestritten das Klagevorbringen und beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; die zweit-, dritt- und viertbeklagte Partei erhoben unter anderem die Einrede der Verjährung…
…sich auch dann nichts, wenn die Feststellung der Ungültigkeit bereits geleisteter Vermächtnisse dem Eventualbegehren zugrunde gelegt wird. Auch hier stellt der im Sinne des § 570 ABGB behauptete Irrtum des Erblassers lediglich eine Vorfrage für die auf Rückleistung zu richtende Singularklage dar (vgl. SZ 58/116; Welser in Rummel ABGB 2 §…
…gegenüber dem ursprünglich alleinigen Verweis auf die Motivirrtumsregelung zusätzliche Anwendung der Vorschriften über die Auflage im Erbrecht beabsichtigt gewesen sein. Auch wenn man § 570 ABGB vom Verweis als nicht erfaßt erachte, bleibe § 901 letzter Satz ABGB daher sinnvoll. Der Verweis auf § 572 ABGB bewirke zur Regelung…
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