Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj.Katharina G*****, geboren ***** 1988, ***** vertreten durch den Kollisionskurator Dr.Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St.Pölten, dieser vertreten durch Dr.Peter Krömer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 9.August 1991 verstorbenen Prof.Josef G*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin Ernestine G*****, vertreten durch Dr.Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil und von Revisionsrekursen beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 2.Februar 1993, GZ R 36/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 4.Dezember 1992, GZ C 705/92-6, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird den Revisionsrekursen beider Parteien Folge gegeben und in der Sache selbst dahin erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.037,44 (darin S 3.006,24 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Verlassenschaftsakt A 116/91 (nunmehr A 1058/92 b) des Bezirksgerichtes Lilienfeld ist zu entnehmen:
Der am 9.8.1991 verstorbene Prof.Josef (Sepp) G***** hinterließ ein am 12.1.1990 verfaßtes, am 12.6.1990 und am 8.2.1991 "bestätigtes" eigenhändig geschriebenes Testament des Inhalts:"
Mein letzter Wille
Im Falle meines Ablebens ist meine Frau Ernestine G*****, mein
UNIVERSAL-ERBE:
Jenen Pflichtteil, den unser Adoptivsohn Christian bekommen sollte, soll seine eheliche Tochter Katharina bekommen, und soll von meiner Frau bis zu Katharinas Großjährigkeit verwaltet werden....."
Der erblasserische Adoptivsohn Christian G*****, hat eine eheliche Tochter Katharina G*****, die Klägerin, (ob er auch eine zweite eheliche Tochter Barbara, geboren *****1983, hat, wie er selbst am 25.6.1991 beim Bezirksgericht St.Pölten zu Protokoll gab - siehe AS 129 des Abhandlungsaktes - ist ungeklärt) und zwei minderjährige uneheliche Kinder, Christoph B*****, geboren *****1979, und Alexandra H*****, geboren *****1984.
Im Verlassenschaftsverfahren vertreten die erblasserische Witwe Ernestine G*****, die zum gesamten Nachlaß aufgrund des genannten Testamentes zunächst eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, die sie sodann in eine unbedingte Erbserklärung umwandelte, sowie der erblasserische Adoptivsohn Christian G***** den Standpunkt, daß die Enterbung in guter Absicht gemäß § 773 ABGB zu Unrecht erfolgt sei; beide gaben dem Abhandlungsgericht bekannt, daß Christian G***** seinen gesetzlichen Pflichtteil gegen den Nachlaß in Anspruch nehme und daß sie diesen Pflichtteilsanspruch außergerichtlich regeln werden. Die durch einen vom Pflegschaftsgericht zur Wahrnehmung allfälliger Pflichtteilsansprüche bestellten Kollisionskurator vertretene erbl. Enkelin Katharina G*****beantragte im Abhandlungsverfahren die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses. Mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 29.7.1992 wurde sie mit der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß auf den Rechtsweg verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie in der Hauptsache die Feststellung, ihr stehe als Vermächtnisnehmerin als Legat eine Geldsumme zu, die "der durch die abhandlungsgerichtliche Schätzung des Nachlasses zu ermittelnden Quote von einem Drittel entspreche", in eventu die Feststellung, daß sie hinsichtlich des Nachlasses zu einem Neuntel pflichtteilsberechtigt sei. Sie brachte vor, der Erblasser habe ihr letztwillig ein Legat in der Höhe des (sonst) dem erbl.Adoptivsohn, ihrem ehelichen Vater, zustehenden Pflichtteils von einem Drittel des Nachlasses ausgesetzt; allenfalls sei die in guter Absicht vorgenommene Enterbung ihres Vaters berechtigt, weil dieser "Alkoholiker sei, keinem kontinuierlichen Erwerb nachgehe und immer wieder in zum Teil existentielle Geldschwierigkeiten gerate, die er nur durch Überbrückungen und ständige Unterstützung seiner Adoptivmutter ausgleichen könne; daher sei konkret zu besorgen, daß das vom Erblasser zugewendete Vermögen zu Lasten der Kinder des Christian G***** verlustig gehe bzw sei diesem eine den Erwerb sichernde Ordnung der Vermögensverhältnisse nicht möglich". Der ihrem Vater zustehende Pflichtteil sei gemäß § 773 ABGB auf seine drei Kinder aufzuteilen, so daß auf sie ein Neuntel entfalle.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, mit der letztwilligen Verfügung habe der Erblasser der Klägerin kein Legat ausgesetzt; aber auch eine Enterbung in guter Absicht sei zu verneinen, weil der Erblasser dabei alle (drei) Kinder des Enterbten gleichmäßig beteilen hätte müssen, was hinsichtlich der beiden außerehelichen Kinder des Enterbten nie in der Absicht des Erblassers gelegen sei.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus stellte es noch fest: Der Erblasser war bei der Abfassung des Testaments vom 12.1.1990 vom Bestreben geleitet, sein Vermögen möglichst geschlossen zu erhalten. Daß auch die unehelichen Kinder seines Adoptivsohnes, von deren Existenz er wußte, mit denen er aber kaum Kontakt hatte, seit 1.1.1991 ein gesetzliches Erbrecht und damit ein Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater besäßen, wußte er nicht. Die Verfügung, daß die Klägerin den Pflichtteil des Adoptivsohnes erhalten solle, traf er in der Befürchtung, sein Adoptivsohn Christian werde nicht imstande sein, seinen Pflichtteil für seine (eheliche) Tochter zu erhalten. Diese Befürchtung war sowohl bei der Errichtung des Testamentes, als auch beim Tod des Erblassers begründet, weil Christian G***** nicht ständig einen Beruf ausübte, sondern schon zahlreiche Erwerbsarten versucht hatte, jedoch in keiner beständig und erfolgreich war. Beim Auftreten größerer Schwierigkeiten neigte Christian zum übertriebenen Alkoholkonsum; zwischendurch geht er auch keinem Erwerb nach und ist dann auf Unterstützung durch seine Angehörigen angewiesen.
Der Erstrichter vertrat die Rechtsansicht, daß in der letztwilligen Verfügung zugunsten der Klägerin kein Vermächtnis zu erblicken sei; vielmehr habe der Erblasser seinen Adoptivsohn in guter Absicht enterben wollen, allerdings entgegen der herrschenden Rechtsprechung zu § 773 ABGB den Pflichtteil nicht gleichteilig allen (drei) Kindern des Enterbten, sondern allein der Klägerin zugewendet, weil er nicht wußte, daß seit 1.1.1991 auch die unehelichen Kinder erb- und pflichtteilsberechtigt sind. Da die vorgenommene, an sich auch berechtigte Enterbung des Christian G***** in der vom Erblasser gewünschten Form gesetzwidrig sei und nicht vorgenommen werden könne, sei die gesetzmäßige Form nicht vom Willen des Erblassers getragen, so daß die gesamte Anordnung gemäß § 570 ABGB ungültig sei.
Infolge Berufung der klagenden Partei bestätigte das Berufungsgericht die Abweisung des Hauptfeststellungsbeghrens (Legat) und hob das Urteil im Ausspruch über das Eventualfeststellungsbegehren (Pflichtteil) auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und sowohl die ordentliche Revision, als auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Es äußerte folgende Rechtsauffassung:
Die Testamentsanordnung zugunsten der Klägerin sei nicht als Legat der dem Pflichtteil des erblasserischen Adoptivsohnes entsprechenden Summe anzusehen, zumal die Klägerin nicht selbst nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt sei, so daß der von der klagenden Partei aus der Entscheidung SZ 45/36 = EvBl 1972/316 für ihren Rechtsstandpunkt reklamierte Satz, "eine letztwillige Verfügung, mit der angeordnet werde, daß dem Noterben der Pflichtteil zuzukommen habe (er auf den Pflichtteil gesetzt werde), sei als Legat eines dem Wert des Pflichtteils entsprechenden Geldbetrages anzusehen", auf sie gar nicht zutreffen könne. Zum Eventualfeststellungsbegehren vertrat das Berufungsgericht entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes die Meinung, die fehlende Erwähnung der beiden außerehelichen Kinder mache die Enterbung des Adoptivsohnes nicht gänzlich ungültig, vielmehr sei die Erwähnung auch nur eines Kindes (von mehreren) eine ausreichende Verdeutlichung der "guten Absicht gemäß § 773 ABGB", so daß diese letztwillige Anordnung dahin auszulegen sei, daß neben der Klägerin auch die beiden außerehelichen Kinder des Enterbten gleichteilig (daher mit je einem Neuntel des Nachlaßwertes) zum Zuge kämen. Nur so könne dem erblasserischen Willen voll zum Durchbruch verholfen werden.
Zwar gelte grundsätzlich die Beweislastregel des § 771 ABGB (für den Erben), doch sei für den vorliegenden Fall, in welchem sich nicht der Erbe und der Enterbte, sondern der Erbe und ein Kind des enterbten Noterben gegenüberstehen, § 771 ABGB so zu verstehen, daß generell die Vermutung für die Rechte des Enterbten (also die Unrechtmäßigkeit der Enterbung) streite, weshalb das Kind des Enterbten die Rechtmäßigkeit der Enterbung als Bestandteil seiner Aktivlegitimation nachzuweisen habe. Aus dem "eher allgemein gehaltenen" Vorbringen in der Klage und den dazu ergangenen erstgerichtlichen Feststellungen seien jedoch die Voraussetzungen des § 773 ABGB noch nicht zu bejahen. Daher sei in diesem Umfang im fortgesetzten Verfahren die Klägerin zur "Präzisierung" ihres diesbezüglichen Vorbringens aufzufordern, sodann der Beklagten eine entsprechende Replik zu ermöglichen und möglichst unter Beteiligung des Noterben (durch Streitverkündung und dessen Beitritt als Nebenintervenient) der Sachverhalt ausführlicher festzustellen. Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zu den entschiedenen Fragen höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richten sich die Revision der Klägerin und Revisionsrekurse beider Parteien.
Die Revision ist nicht berechtigt, die Revisionsrekurse beider Parteien sind jedoch insoweit berechtigt, als sogleich zur Sachentscheidung im Sinne der gänzlichen Wiederherstellung des Ersturteils geschritten werden kann.
Zunächst ist der beklagten Partei zu erwidern, daß im vorliegenden Fall der berufungsgerichtliche Bewertungsausspruch mangels behaupteter oder vorliegender Nichtbeachtung der im § 500 Abs 3 ZPO zitierten Bestimmungen unanfechtbar und daher auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist, so daß von einer absoluten Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Rechtsmittel keine Rede sein kann.
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß in der vorliegenden erblasserischen Anordnung zugunsten der Klägerin nach dem festgestellten Wortlaut und Sinn der Anordnung sowie dem vom Erblasser damit verfolgten Zweck keine Legatsaussetzung zu erblicken ist, weil der Erblasser festgestelltermaßen durch die Einsetzung einer Universalerbin sein Vermögen möglichst geschlossen zu erhalten suchte und in der Befürchtung, sein Adoptivsohn werde seinen Pflichtteil nicht für seine eheliche Tochter erhalten können, diesen in guter Absicht (ohne Nennung von Enterbungsgründen) zugunsten seiner ehelichen Tochter enterbte. Eine Belastung der Alleinerbin mit einem "Legat" an die Klägerin und zusätzlich mit dem allfälligen Pflichtteilsanspruch des erblasserischen Adoptivsohnes lag nicht in seiner Testierabsicht. Da in der Entscheidung SZ 45/36 tatsächlich nur die Ansprüche eines auf den Pflichtteil gesetzten Noterben zu beurteilen waren und nicht wie hier die Ansprüche der mit dem Pflichtteil des in guter Absicht enterbten Vaters bedachten Tochter, sind die dort getroffenen Aussagen für den vorliegenden Fall auch in der von der klagenden Partei relevierten Form nicht entscheidend.
Die Überprüfung des der Aufhebung verfallenen Eventualklagebegehrens anhand der Aktenlage ergibt, daß die Enterbung des erblasserischen Adoptivsohnes - wie noch darzulegen sein wird - nicht dem Gesetz entsprach und daher unrechtmäßig war:
Im § 773 ABGB wird bestimmt: "Wenn bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Noterben das wahrscheinliche Besorgnis obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen würde; so kann ihm der Pflichtteil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, daß solcher den Kindern des Noterben zugewendet werde".
Nach herrschender Auffassung sind als Kinder des Noterben im Sinn dieser Bestimmung seine Deszendenten anzusehen, die nach ihm - bei angenommenem gleichzeitigen Versterben mit dem Erblasser - ohne Konkurrenz mit anderen Personen erb- und pflichtteilsberechtigt wären (Welser in Rummel2 Rz 5 zu § 773; Kralik, Erbrecht3 282; Weiß in Klang2 III 855; Schwimann/Eccher ABGB III § 773 Rz 4). Aus dem Gesetz ergibt sich auch, daß die Kinder des Noterben gleichmäßig bedacht werden müssen (Weiß aaO; Welser aaO Kralik aaO), so daß die Bevorzugung eines Kindes des Noterben vor dessen anderen Kindern unzulässig ist (Weiß aaO).
Die vorliegende erblasserische Anordnung, die Klägerin allein solle den dem erblasserischen Adoptivsohn, ihrem Vater, sonst (also ohne die Enterbung in guter Absicht) zustehenden Pflichtteil (= ein Drittel des Nachlaßwertes) bekommen, widerspricht daher dem Gesetz. Die Klägerin ist im Testament auch nicht etwa nur beispielsweise für alle Kinder des Noterben erwähnt; vielmehr sind die beiden dem Erblasser bekannten unehelichen Kinder des Noterben nach der vom Erstgericht festgestellten Absicht des Erblassers nicht bedacht worden, obwohl ihnen im Zeitpunkt des Erbfalles (aber auch in dem der zweiten "Bestätigung" des Testamentes) gemäß § 732 ABGB idF des ERbRÄG 1989 ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater zukam. Nach den maßgeblichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen war es nicht vom Erblasser beabsichtigt, seinen Adoptivsohn auch "zugunsten" dessen unehelichen Kinder zu enterben, also auch diesen anteilig den väterlichen Pflichtteil zuzuwenden. Damit war es aber dem Berufungsgericht verwehrt, eine von der festgestellten erblasserischen Absicht abweichende Interpretation des erblasserischen Willens "nach dem Grundsatz des favor testamenti" dahin vorzunehmen, der Erblasser habe seinen Adoptivsohn auf jeden Fall, also auch mit der Rechtsfolge der Aufteilung des Pflichtteiles auf dessen drei Kinder gemäß § 773 ABGB enterben wollen. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen folgt zwar, daß der Erblasser bei der strittigen Anordnung in einem Irrtum über die Erb- und Pflichtteilsberechtigung der unehelichen Kinder des Noterben befangen war. Dies rechtfertigt aber nicht eine Interpretation dahin, daß auch die unehelichen Kinder des Adoptivsohnes, mit denen der Erblasser kaum Kontakt hatte, zum Zug kommen sollen. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, daß nach dem Willen des Erblassers die Beklagte den gesamten Pflichtteil ihres Vaters erhalten sollte.
Da die Absicht des Erblassers bei der Beurteilung seiner letztwilligen Anordnungen stets im Vordergrund zu stehen hat und diese im vorliegenden Fall nicht auf eine Enterbung des Adoptivsohnes in jedem Fall, also auch zugunsten seiner unehelichen Kinder, gerichtet war, erweist sich die Rechtsansicht des Erstrichters als zutreffend, daß die gesamte Enterbung in guter Absicht unzulässig ist, weil die die Klägerin bevorzugende Anordnung auch nicht in dem vom Evntualbegehren verfolgten eingeschränkten Ausmaß Bestand haben kann, ohne daß daraus die unehelichen Kinder des Noterben Rechte ableiten könnten, die der Erblasser nicht begründen wollte.
Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen des § 773 ABGB für die Enterbung des erblasserischen Adoptivsohnes nicht erfüllt sind, ist - nach Bestätigung des berufungsgerichtlichen Teilurteiles über das Hauptklagebegehren - in Stattgebung der beiderseitigen Revisionsrekurse auch das Eventualklagebegehren - wie schon vom Erstgericht - abzuweisen, ohne daß über die im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß relevierten weiteren Enterbungsvoraussetzungen eines "sehr verschuldeten oder verschwenderischen Noterben" und bei der gegebenen Prozeßlage dafür anzunehmenden Beweislastregeln zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
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