Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes wird im Zweifel als höchstpersönliche, also für die Lebensdauer des Berechtigten wirksame Befugnis eingeräumt, also nicht bloß auf die Lebensdauer des Erblassers. Auf Seite des durch die unregelmäßige Servitut obligatorisch Verpflichteten liegt ein Schuldverhältnis vor, das im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 548 ABGB auf den Erben übergeht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden