JudikaturOGH

RS0134587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht, Erbrecht
25. Oktober 2023

Der Wortlaut des § 542 ABGB („der erbunwürdigen Person“) ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur Nachkommen einer erbunwürdigen Person erfasst sind, die bei hypothetischem Nachvollziehender gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser an die Stelle des vorverstorbenen Erbunwürdigen treten würden. § 542 ABGB ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.

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