ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 539 Gründe für die Erbunwürdigkeit
Wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.
§ 539 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 539 Gründe für die Erbunwürdigkeit
…§ 539. Wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe…
§ 543 Beurteilung der Erbfähigkeit
…zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig zugekommen ist. (2) Wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 539 begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht ( § 540 ), verliert nachträglich seine Erbfähigkeit.…
§ 647 Elftes Hauptstück
Vermächtnisse I. Grundsätze Berufung zum Vermächtnisnehmer § 647. (1) Ein Vermächtnis ( § 535 ) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz. (2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts ( § 537 ) und die …
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