Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 539

§ 539Gründe für die Erbunwürdigkeit

Wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.

Entscheidungen
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