RS0097740 – OGH Rechtssatz
Das von einer Zwangsdienstbarkeitsberechtigten bei Errichtung der Anlage (Tunnelbau) gewonnene Material verbleibt im Eigentum des Grundeigentümers. Verwendet der Berechtigte das Material für sich, steht dem Eigentümer der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB zu. In Anbetracht der Bestimmung des § 483 ABGB kann der Berechtigte die Ausbruchskosten vom Vergütungsbetrag nicht in Abzug bringen.