RS0015131 – OGH Rechtssatz
Der vorteilhafteren und bequemeren Benützung eines Bauernhofes iS des § 473 ABGB kann auch ein zweiter Zugang aus einer bestimmten Richtung dienen, wenn dieser Zugang eine für die Landwirtschaft vorteilhaftere Verbindung des Bauernhofes mit sonst nur auf Umwegen erreichbaren Örtlichkeiten herstellt.