Mit der Hinterlegung des Betrages gemäß § 1425 ABGB hat der Berechtigte iS des § 462 ABGB die Einlösung der Forderung bewirkt. Er kann daher, da er die bücherliche Umschreibung der Hypothek auf ihn nicht anstrebt, die Einwilligung in die Löschung begehren.
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