Ein Verlöbnis nach § 45 ABGB setzt mehr voraus als die bloße Absicht, einander zu ehelichen. Vielmehr ist das Verlöbnis ein gegenseitiges Versprechen, einander zu ehelichen, also eine zweiseitige Willenserklärung und damit ein Vertrag oder ein Vorvertrag, dessen Auflösung die im § 46 ABGB festgesetzten Folgen hat.
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