Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 437 oder c) durch Vermächtnis.
…oder c) durch Vermächtnis. § 437. Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ …
…kraft Rechtsnachfolge durch die Einantwortung bewirkte Ausnahme greift zufolge der schuldrechtlichen Natur des Rechts eines Vermächtnisnehmers nicht ein (Spielbüchler in Rummel Rz 1 zu § 437 ABGB; Rz 4 zu § 436 ABGB). Zutreffend bemerkt die Rekurswerberin daher, dass sie noch Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch***** ist. Weil durch die Rechtskraft der…
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