§ 437 oder c) durch Vermächtnis.
§ 437 oder c) durch Vermächtnis. — ABGB
§ 437 oder c) durch Vermächtnis. — ABGB
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum: 15.4.1916 - für Bauwerke (Art. II, RGBl. Nr. 69/1916)
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018164
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.
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