JudikaturVfGH

B196/27 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 1928

Der Besitz von Übergenüssen ist im Zweifel als ein redlicher anzusehen ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 328, § 328 ABGB}) . Die Rückerstattung eines im guten Glauben verbrauchten Übergenusses darf nicht gefordert werden.

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