B196/27 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Besitz von Übergenüssen ist im Zweifel als ein redlicher anzusehen ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 328, § 328 ABGB}) . Die Rückerstattung eines im guten Glauben verbrauchten Übergenusses darf nicht gefordert werden.