Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des F* M* jun, *, über den Revisionsrekurs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. D* B*, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. Februar 2026, GZ 2 R 2/26h-306, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 18. November 2025, GZ 15 P 54/24g-302, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Erwachsenenschutzsache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
[1] Am 13. 11. 2014 wurde Rechtsanwalt Mag. B* gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB (aF) zum Sachwalter für den Betroffenen mit näher bestimmtem Wirkungsbereich bestellt. Mit Beschluss vom 15. 2. 2022 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung erneuert und ausgesprochen, dass Mag. B* gemäß § 271 ABGB als gerichtlicher Erwachsenenvertreter weiter für den bisherigen Aufgabenkreis (Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen) bestellt wird und die Erwachsenenvertretung spätestens am 15. 2. 2025 endet.
[2] Mit Beschluss vom 17. 12. 2024 wurde das Erneuerungsverfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und der örtlich zuständige Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung im Sinn des § 4a ErwSchVG beauftragt.
[3] Der Betroffene beantragte mit Eingaben vom 15. 1. 2025 und 9. 8. 2025 einen Wechsel der Person seines Erwachsenenvertreters. Er sei mit seinem derzeitigen Erwachsenenvertreter unzufrieden und wünsche sich eine Umbestellung auf K* D*.
[4] Das Erstgericht beendete die gerichtliche Erwachsenenvertretung und enthob den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. B* seines Amtes. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
[5] Der Betroffene war nach § 21 Abs 1 StGB im Forensisch-therapeutischen Zentrum A* untergebracht. Im Entlassungsvollzug wechselte er aufgrund einer Unterbrechung der Unterbringung in das Pflegeheim „L*“ in S*, wo er seit 4. 12. 2024 lebt. Mit Beschluss vom 11. 9. 2025 wurde er aus der strafrechtlichen Unterbringung am 18. 9. 2025 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen, wobei ihm die Weisung erteilt wurde, in der genannten oder einer dieser entsprechenden anderen Wohneinrichtung seinen Wohnsitz zu nehmen. Der Betroffene leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Aufgrund der gut eingestellten psychiatrischen Medikation hat er derzeit keine psychotischen Symptome und hält sich an alle Auflagen. Er weiß, dass er nicht in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln, und dass er deshalb eine Unterstützung durch einen Erwachsenenvertreter benötigt. Er bedarf weiterhin einer Vertretung in behördlichen Angelegenheiten, in gerichtlichen Verfahren, bei der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens sowie bei Rechtsgeschäften/Verträgen. Er kann aber über alle seine Angelegenheiten und seine Einkommens- und Vermögenssituation klar und nachvollziehbar Auskunft geben und kommuniziert deutlich seinen Wunsch, dass anstelle von Mag. B* K* D* sein Erwachsenenvertreter sein soll, der für ihn eine Vertrauensperson und zur Übernahme der Erwachsenenvertretung bereit sei. Der Betroffene verfügt über eine ausreichende geminderte Entscheidungsfähigkeit für die Errichtung und Registrierung einer gewählten Erwachsenenvertretung. Eine Vereinbarung darüber wurde zwischen ihm und K* D* bereits abgeschlossen.
[6] Rechtlich begründete das Erstgericht seinen Beschluss mit der Nachrangigkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gegenüber den anderen Vertretungsformen. Da der Betroffene ausreichende Entscheidungsfähigkeit aufweise, für sich einen gewählten Erwachsenenvertreter zu benennen, und dies eine geeignete und vorrangige Alternative zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung sei, müsse die derzeitige gerichtliche Erwachsenenvertretung im Rahmen des Erneuerungsverfahrens beendet werden.
[7] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Betroffene verfüge über eine ausreichende geminderte Entscheidungsfähigkeit für die Errichtung und Registrierung einer gewählten Erwachsenenvertretung. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Selbstbestimmung sei ihm daher zu ermöglichen, einen gewählten Erwachsenenvertreter zu registrieren, damit von der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters Abstand genommen werden könne. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Betroffene nicht vollständig in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln, und dass er deshalb eine Unterstützung durch einen Erwachsenenvertreter benötige. Diese notwendige Unterstützung könne durch den gewählten Erwachsenenvertreter erfolgen, der den Betroffenen nach der Vereinbarung über die Registrierung der gewählten Erwachsenenvertretung in behördlichen Angelegenheiten, in gerichtlichen Verfahren, bei der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens sowie bei Rechtsgeschäften/Verträgen vertreten werde.
[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich der vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter erkennbar im Namen des Betroffenen und in dessen Interesse erhobene Revisionsrekurs , mit dem die Beibehaltung der bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertretung angestrebt wird.
[9] Der Betroffene machte von der ihm vom Obersten Gerichtshof eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung keinen Gebrauch.
[10] Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[11] 1. Der noch nicht rechtskräftig enthobene gerichtliche Erwachsenenvertreter ist zur Erhebung des Rechtsmittels im Namen und Interesse des Betroffenen nach wie vor legitimiert (RS0006229 [T18, T33]; 7 Ob 77/09p; 10 Ob 25/16y [Pkt 3.1.]).
[12] 2. Das Gericht hat nach § 246 Abs 3 Z 3 ABGB die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind.
[13] 3. Für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach § 271 ABGB ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Z 1), sie dafür keinen Vertreter hat (Z 2), sie einen solchen nicht wählen kann oder will (Z 3) und eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (Z 4). Im vorliegenden Fall ist allein das Weiterbestehen der Bestellungsvoraussetzung nach § 271 Z 3 ABGB strittig.
[14] 4. Der Fall des § 271 Z 3 1. Alternative ABGB, dass der Betroffene einen Vertreter nicht wählen kann, liegt zum einen dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr ausreichend entscheidungsfähig ist, und zum anderen dann, wenn er zwar entscheidungsfähig ist, aber niemanden hat, der ihm nahe steht, oder zwar nahe stehende Personen vorhanden sind, diese die Vertretung jedoch nicht übernehmen wollen oder dafür ungeeignet sind (1 Ob 147/20d [Pkt 3]; RV 1461 BlgNR 25. GP 43; Zierl/Schweighofer/Wimberger , Erwachsenenschutzrecht 3 [2022] Rz 470; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB 5.01 [2025] § 271 Rz 6).
[15] 4.1. Gemäß § 264 ABGB kann eine volljährige Person, soweit sie ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, eine oder mehrere ihr nahestehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen (gewählter Erwachsenenvertreter).
[16] Dafür muss eine eingeschränkte (geminderte) Entscheidungsfähigkeit vorliegen. Der Betroffene muss wenigstens erkennen, dass und zu welchem Zweck er einen Erwachsenenvertreter wählt, und es muss bei ihm in Grundzügen die Einsicht in das Wesen einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie das Verständnis über die Zweckmäßigkeit einer solchen in der konkreten Lage vorhanden sein. Der Betroffene muss sich der Notwendigkeit der Besorgung bestimmter Angelegenheiten bewusst sein und ausdrücken, dass diese durch eine bestimmte andere Person, zu der er Vertrauen hat, besorgt werden sollen ( Stefula in KBB 7§ 264 ABGB Rz 4 mwN).
[17] 4.2. Das Vorliegen einer solchen eingeschränkten (geminderten) Entscheidungsfähigkeit beim Betroffenen zur Wahl eines gewählten Erwachsenenvertreters ist – entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs – aufgrund der Feststellungen mit den Vorinstanzen zu bejahen. Es steht nämlich fest, dass der Betroffene aufgrund seiner gut eingestellten psychiatrischen Medikation derzeit keine psychotischen Symptome hat, dass er deutlich seinen Wunsch kommuniziert, anstelle von Mag. B* solle K* D* sein Erwachsenenvertreter sein, dass er weiß, nicht vollständig in der Lage zu sein, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln, und dass er deshalb eine Unterstützung durch einen Erwachsenenvertreter benötigt. Dementsprechend hat das Erstgericht auch ausdrücklich festgehalten, dass der Betroffene über eine ausreichende geminderte Entscheidungsfähigkeit für die Errichtung und Registrierung einer gewählten Erwachsenenvertretung verfügt. Zu dieser Frage liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
[18] 4.3. Zutreffend ist aber die weitere Rüge im Revisionsrekurs, dass sich anhand der Feststellungen nicht beurteilen lasse, ob die gewählte Person im Sinn des § 243 ABGB geeignet ist, die Erwachsenenvertretung zu übernehmen. Dazu ist auch festzuhalten, dass der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach dem Clearingbericht (ON 301, Seite 6) den Verdacht geäußert hat, K* D* könnte in Bezug auf den Immobilienbesitz des Betroffenen finanzielle Eigeninteressen haben.
[19] Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person als Erwachsenenvertreter ist aber auch auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (RS0049104 [T10]). Es sind daher konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob objektive Umstände, die eine Interessenkollision oder die sonst fehlende Eignung der als Erwachsenenvertreter vom Betroffenen gewählten Person plausibel machen, vorliegen oder nicht. Bloße Mutmaßungen und Andeutungen dazu genügen nicht (vgl 8 Ob 54/24k [Rz 24]).
[20] 4.4. Zudem lässt sich anhand der Feststellungen nicht beurteilen, ob K* D* eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinn des § 264 ABGB ist. Als nahestehende Personen kommen neben den Angehörigen (§ 252 Abs 2 ABGB) zB Freunde oder Nachbarn (RV 1461 BlgNR 25. GP 39), Mitbewohner oder Arbeitskollegen ( Zierl/Schweighofer/Wimberger , Erwachsenenschutzrecht 3 Rz 253b und 402a) sowie (gute) Bekannte ( Barth/Ganner in Barth/Ganner , Handbuch des Erwachsenenschutzrechts 3 774; Fritz in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3§ 264 ABGB Rz 52) in Betracht. Essentiell ist, dass zum Betroffenen ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht (RV 1461 BlgNR 25. GP 39), wie es beispielsweise im Verhältnis zu Familienangehörigen, Freunden oder guten Nachbarn üblich ist (vgl Hinteregger , Erwachsenenvertreter-Verfügung, gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung, EF-Z 2018, 248 [251]; Fritz in Barth/Ganner , Handbuch des Erwachsenenschutzrechts 3 666). Dass der Betroffene im Anlassfall K* D* als „Vertrauensperson“ betrachtet, reicht noch nicht aus, um diesen als „nahe stehende Person“ einzustufen, weil es zu verhindern gilt, dass sich ein Dritter „ ein Gewerbe daraus macht “ , sich bislang fremden Betroffenen als gewählter Erwachsenenvertreter anzudienen und sich dazu deren Vertrauen erschleicht ( Stefula in KBB 7§ 264 ABGB Rz 5). Nicht jede Person, der ein Betroffener vertraut, steht diesem im Sinn des Gesetzes nahe. Das Vertrauensverhältnis muss vielmehr auf einer persönlichen Beziehung beruhen ( Fritz in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3§ 264 ABGB Rz 52; vgl auch Barth/Ganner in Barth/Ganner , Handbuch des Erwachsenenschutzrechts 3 774). Welcher Art die Beziehung des Betroffenen zu K* D* ist, lässt sich den Feststellungen bisher nicht entnehmen.
[21] 4.5. Zusammenfassend fehlen Feststellungen, anhand derer verlässlich beurteilt werden kann, ob K* D* im Sinn des § 243 ABGB geeignet ist, als Erwachsenenvertreter zu fungieren, und ob er eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinn des § 264 ABGB ist.
[22] Aus diesen Gründen müssen die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden. Dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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