BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungErster Abschnitt Allgemeine BestimmungenII. Auswahl und Dauer der Vertretung Eignung§ 244

§ 244Erwachsenenvertreter-Verfügung

In Kraft seit 01. Juli 2018
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