Informationen zu § 244 ABGB
Aufgehoben durch Art I Z 33 KindRÄG 1989
§ 244 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 244 Erwachsenenvertreter-Verfügung
…§ 244. (1) Eine Person kann in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung jemanden bezeichnen, der für sie als Erwachsenenvertreter tätig oder nicht tätig werden soll. Die verfügende Person muss…
§ 127 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 127 Angehörige
…sind der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person ( § 244 Abs. 1 ABGB ) zu verständigen, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will. (2) Ergibt sich unter…
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