Für den Umfang der Haftung des Bürgen ist nicht nur der Umfang der Haftung des Hauptschuldners maßgebend, sondern auch die Vereinbarung der Parteien hierüber. Änderungen der Hauptschuld auf Grund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner können die Haftung des Bürgen nach dem Grundsatz der Akzessorietät wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erweitern oder erschweren.
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