RS0032133 – OGH Rechtssatz
Es ist zulässig, für einen Teil der Verbindlichkeit durch Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) oder als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) die Mithaftung zu übernehmen. Auf diese Art von Haftung sind die §§ 1353 iVm § 915 ABGB anzuwenden.