ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.
§ 1204 Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften
(1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
§ 1204 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1204 Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften
…§ 1204. (1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter…
§ 1215 Übergang des Gesellschaftsvermögens
…Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen. (2) Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.…
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