§ 11 b) Provinzial-Statuten.
§ 11 b) Provinzial-Statuten. — ABGB
§ 11 b) Provinzial-Statuten. — ABGB
Beachte
Aufgrund der geänderten Verfassungslage ist § 11 heute gegenstandslos.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12017701
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.
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