8Ob622/85—OGH Entscheidung
11. Dezember 1985
…“ bedarf es jedoch der zusätzlichen Feststellung sachlicher Gründe, aus denen sich ergibt, daß sie den betreffenden Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (Münchener Kommentar § 11 ABGB, Rdz 22). Solche zusätzlichen Feststellungen fehlen. Unter den gegebenen Umständen muß daher davon ausgegangen werden, daß die dargestellte Klausel eine echte Benachteiligung der insoweit…