BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 11

§ 11b) Provinzial-Statuten.

Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.

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