JudikaturOGH

7Ob110/05k – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert G*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Florian G*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen von Christian H*****, vertreten durch Preslmayer Rechtsanwälte OEG in Wien wegen EUR 5.200 sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2004, GZ 50 R 117/04v 13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 18. August 2004, GZ 14 C 2064/03m 9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage der Gefahrtragung bei Übergabe im Wege des Besitzkonstitutes zwar in höchstgerichtlicher aber schon länger zurückliegender Rechtsprechung entschieden, jedoch in der Lehre strittig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - die vom Berufungsgericht formulierte Rechtsfrage stellt sich nicht - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht geht ebenso wie das Erstgericht davon aus, dass unter Anwendung der Grundsätze der Vertragsauslegung das Anbot des Beklagten im Kaufvertrag vom Kläger nur so verstanden werden konnte, dass die körperliche Übergabe des Fahrzeuges wie vom Kläger vorgeschlagen gemeinsam mit der Trafik erfolgen sollte, dass also die Parteien letztlich kein Besitzkonstitut, sondern eine tatsächliche (körperliche) Übergabe vereinbart haben. Fragen der Vertragsauslegung sind regelmäßig solche des Einzelfalls und bilden keine erhebliche Rechtsfragen (RIS Justiz RS0042936). Diese Vertragsauslegung ist auch im Einzelfall nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines Besitzkonstituts hätte es der Vereinbarung bedurft, dass die Sache nunmehr nicht im eigenen Namen, sondern künftig im Namen des Käufers innegehalten wird (§ 319 ABGB). Im Zweifel ist Verwahrung, bei Benützungserlaubnis Bittleihe anzunehmen (Spielbüchler in Rummel I3 § 319 ABGB, Rz 2 und § 428 ABGB, Rz 2). Diese Vereinbarung wurde nicht getroffen. Sowohl die Schlüssel als auch der Typenschein verblieben in der Gewahrsame des Verkäufers, der das Fahrzeug genauso weiterbenutzte wie bisher, nämlich zum Betrieb der an den Kläger verkauften, aber erst am 1.8.2003 übergebenen Trafik. Wurde aber eine körperliche Übergabe vereinbart, so stellt sich die Frage des Gefahrenübergangs bei Besitzanweisung, die sich aus den Feststellungen gar nicht ableiten lässt, nicht.

Die Gefahrtragung für den Fall, dass zwar eine Sache gekauft, aber noch nicht übergeben wurde, richtet sich nach den §§ 1064 iVm 1048 bis 1051 ABGB. Wenn eine Sache vor der tatsächlichen Übergabe vernichtet oder der Wert der Sache über die Hälfte reduziert wurde, so trägt der Verkäufer die Preisgefahr (§ 1048 ABGB iVm § 1064 ABGB). Das Geschäft gilt als nicht geschlossen (§ 1048 ABGB). Damit ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte den bereits erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen muss, weil das Fahrzeug vor der vereinbarten körperlichen Übergabe (gemeinsam mit der Tabaktrafik) einen Totalschaden erlitt und damit über die Hälfte an Wert verloren hat, nicht zu beanstanden. Davon ausgehend können auch die eingewandten Gegenforderungen, die sich auf Aufwendungen auf das Fahrzeug vor der bedungenen Übergabe beziehen, nicht zu Recht bestehen.

Mangels erheblicher Rechtsfragen war daher die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

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