Die Parteien eines Kaufvertrages können als Nebenpflicht des Verkäufers auch andere als die im § 1061 ABGB genannten Pflichten (etwa den Anschluß einer Geschirrwaschmaschine an die Hochdruckwasserleitung) vereinbaren; die Nebenpflichten können sich auch auf dritte, der Vertragsleistung nahestehende Personen erstrecken.
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